Rz. 826

Im Geschäftszweig der Gesellschaft darf ein Geschäftsführungsmitglied keinerlei "Geschäfte machen". Dies ist zwar für die GmbH – anders als in § 88 Abs. 1 AktG für die AG – nicht gesetzlich normiert, folgt aber aus der Treuepflicht des Geschäftsführers und ist allgemein anerkannt.[1] Unter dieses Wettbewerbsverbot fällt jede auf Gewinnerzielung gerichtete Teilnahme am geschäftlichen Verkehr[2] im Geschäftszweig der Gesellschaft. Maßgeblich für die Bestimmung des Umfangs ist der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Unternehmensgegenstand, unabhängig davon, ob dieser bereits voll ausgeschöpft wird oder nicht; für noch nicht ausgenutzte, im Gesellschaftsvertrag aber schon genannte Geschäftsbereiche gilt das Wettbewerbsverbot aber nur dann, wenn die GmbH hier jederzeit ihre Tätigkeit aufnehmen könnte.[3] Bei einer GmbH & Co. KG unterliegt der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht von Gesetzes wegen gegenüber der KG einem Wettbewerbsverbot.[4] Ergänzend gilt für den Geschäftsführer das Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft an sich zu ziehen (siehe Rn. 833 f.).

Umstritten ist, was bezüglich solcher Tätigkeiten gilt, die die GmbH faktisch ausübt, aber nicht von dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstand umfasst sind. Nicht selten dehnen GmbHs im Laufe der Zeit faktisch ihre Tätigkeit über ihren statutarischen Unternehmensgegenstand hinaus auf darüberhinausgehende interessante Bereiche aus. Nach h. M. erstreckt sich das Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer auch auf solche Geschäftsbereiche, in die sich das Unternehmen hinein entwickelt hat, ohne dass sie von dem statutarischen Unternehmensgegenstand umfasst sind, und darüber hinaus auch auf solche, die auf der bisherigen Entwicklungslinie des Unternehmens liegen und in die sich das Unternehmen künftig sinnvollerweise hinein entwickeln kann.[5]

 

Rz. 827

Das Wettbewerbsverbot gilt ausnahmsweise nicht für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer, da sich dessen Interessen mit denen der Gesellschaft decken.[6]

[1] Diekmann, in MüHaGesR, Band 3, § 43 Rn. 63.
[3] BGH, Urteil v. 5.12.1983, II ZR 242/82, NJW 1984 S. 1351; Diekmann, in MüHaGesR, § 43 Rn. 65; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 42; Jaeger/Steinbrück, in MüKo-GmbHG, § 35 Rn. 361; Ziemons/Jaeger/Steinbrück, in BeckOK-GmbHG, § 43 Rn. 160.
[4] Schlitt/Maier-Reinhart, in Reichert, GmbH & Co. KG, § 27 Rn. 50.
[5] Diekmann, in MüHaGesR, § 43 Rn. 62; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 42; a. A. Haas/Ziemons, in BeckOK-GmbHG, § 43 Rn. 161.
[6] Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, Anh. § 6, Rn. 20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge