(1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 30 Abs. 2) soll die Ausfuhr wie folgt nachgewiesen werden (§ 9 UStDV):

 

1.

bei einer Ausfuhr außerhalb des gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens (gVV) oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR

 

a)

durch eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht;

 

b)

in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung mittels EDV-gestütztem Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt, durch das von der Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument "Ausgangsvermerk" oder durch die auf Antrag von der Ausfuhrzollstelle erstellte Druckversion des Dokuments "Ausgangsvermerk", die mit Dienststempelabdruck und Unterschrift versehen ist (Art. 796e Abs. 1 ZK-DVO),

 

c)

1in Fällen, in denen die Ausfuhr über einen anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt, der nicht dem EDV-gestützten Ausfuhrsystem angeschlossen ist, oder in denen bei der deutschen Ausfuhrzollstelle keine Eingabe in das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren erfolgte, durch das Ausfuhrbegleitdokument (ABD). 2Das ABD kann auch bei einem Systemausfall des EDV-gestützten Ausfuhrverfahrens statt des unter Buchstabe b genannten "Ausgangsvermerks" verwendet werden. 3Es wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf dem ABD angebracht ist (Art. 793a Abs. 2 und 6 ZK-DVO),

 

2.

bei einer Ausfuhr im gVV oder im Versandverfahren mit Carnet TIR

 

a)

durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gVV nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht, bei einer Ausfuhr im Versandverfahren mit Carnet TIR nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt,

 

b)

durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet, oder

 

c)

1durch das von der Ausfuhrzollstelle übermittelte oder erstellte Dokument "Ausgangsvermerk" (vgl. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b), wenn das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren erst nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht im Versandverfahren (Beendigung des Versandverfahrens) durch die Abgangsstelle, die in diesen Fällen als Ausgangszollstelle handelt, beendet wurde. 2Dies gilt nur, wenn das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren von einer deutschen Abgangsstelle (Ausgangszollstelle) beendet wurde.

 

(2) 1Das gemeinschaftliche Versandverfahren dient der Erleichterung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, während das gemeinsame Versandverfahren den Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern (Island, Norwegen und Schweiz einschl. Liechtenstein) erleichtert. 2Beide Verfahren werden im Wesentlichen einheitlich abgewickelt. 3Bei Ausfuhren im Rahmen dieser Verfahren werden die Grenzzollstellen grundsätzlich nicht eingeschaltet. 4Die Waren sind der Abgangsstelle per Teilnehmernachricht (E_DEC_DAT/Versandanmeldung) oder Internetversandanmeldung über das System ATLAS-Versand anzumelden. 5Die Abgangsstelle überlässt – nach Prüfung der Anmeldung – die Waren in das gVV und händigt dem Hauptverpflichteten ein Versandbegleitdokument (VBD) aus. 6Die Bestimmungsstelle leitet der Abgangsstelle nach Gestellung der Waren die Eingangsbestätigung und die Kontrollergebnisnachricht zu.

 

(3) 1Die Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle kann sich auf einem üblichen Geschäftsbeleg, z. B. Lieferschein, Rechnungsdurchschrift, Versandbegleitdokument, der Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers), ABD oder der Ausfuhrkontrollmeldung befinden. 2Es kann auch ein besonderer Beleg, der die Angaben des § 9 UStDV enthält, oder ein dem Geschäftsbeleg oder besonderen Beleg anzustempelnder Aufkleber verwendet werden.

 

(4) 1Die deutschen Zollstellen wirken auf Antrag bei der Erteilung der Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung wie folgt mit:

 

1.

Mitwirkung der Grenzzollstelle

1Die Grenzzollstelle prüft die Angaben in dem vom Antragsteller vorgelegten Beleg und bescheinigt auf Antrag den körperlichen Ausgang der Waren durch einen Vermerk. 2Der Vermerk erfolgt durch einen Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält. 3Das entsprechend Art. 793a Abs. 2 und 6 ZK-DVO behandelte Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers bzw. des ABD dient grundsätzlich nur als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens. 4In den Fällen, in denen das Exemplar Nr. 3 oder das ABD durch die letzte Zollstelle oder – wenn die Waren im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr ausgeführt werden – durch die für den Ort der Übernahme der Ausfuhrsendung durch die Beförderungsgesellschaften bzw. Postdienste zuständige Ausgangszollstelle behandelt wird, kann das Exemplar Nr. 3 als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke (Ausfu...

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