(1) 1Das Register vergriffener Werke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt. 2Das Register enthält die folgenden Angaben:

 

1.

Titel des Werkes,

 

2.

Bezeichnung des Urhebers,

 

3.

Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist,

 

4.

Datum der Veröffentlichung des Werkes,

 

5.

Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat, und

 

6.

Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat.

 

(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. 2Die Kosten für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten.

 

(3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de bekannt gemacht.

 

(4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de frei.

 

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[2] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium der Justiz] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

 

1.

Bestimmungen über die Form des Antrags auf Eintragung in das Register sowie über die Führung des Registers zu erlassen,

 

2.

zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.

[1] § 13e eingefügt durch Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 01.10.2013. Anzuwenden ab 01.04.2014.
[2] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.

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