OFD Koblenz, 18.01.2000, S 2755 A - St 34 2

Nach § 10 Nr. 2 KStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind u.a. die Steuern vom Einkommen und sonstigen Personensteuern nichtabziehbare Aufwendungen. Das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Die bisherige Ausnahme vom Abzugsverbot für Zinsen auf Steuerforderungen nach § 233 a (Zinsen auf Steuernachforderungen), § 234 (Stundungszinsen) und § 237 AO (Aussetzungszinsen) ist mit Wirkung ab VZ 1999 gestrichen worden.

Zur Frage, wie Erstattungszinsen nach § 233 a AO steuerlich zu behandeln sind, bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Das gesetzliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen in § 10 Nr. 2 KStG kann nicht im Wege des Umkehrschlusses als Steuerbefreiung von Erstattungszinsen gedeutet werden. Einkommensteuerrechtlich gehören die Erstattungszinsen – auch nach Einführung des einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbots für Nachzahlungszinsen durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nach dem BFH-Urteil vom 18.2.1975, VIII R 104/70 (BStBl 1975 II S. 568) verzinst die Finanzverwaltung die zuviel erhobenen Steuern so, als habe sie in dieser Höhe ein Darlehen erhalten, während der Steuerpflichtige so gestellt wird, als habe er ein Darlehen gewährt.

Das gilt für die Körperschaftsteuer entsprechend. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören die Erstattungszinsen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb § 8 Abs. 2 KStG).

Bei der ertragsteuerlichen Einordnung der Zinsen nach § 233 a AO ist jedoch danach zu unterscheiden, ob es sich um Erstattungszinsen oder um an den Steuerpflichtigen zurückgezahlte Nachzahlungszinsen handelt. Bei der Rückzahlung derartiger Zinsen handelt es sich nicht um steuerpflichtige Erstattungszinsen, sondern um die Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen, die erfolgsneutral zu behandeln ist.

Entsprechendes gilt auch für die Minderung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen. Bei der Rückzahlung dieser Zinsen handelt es sich nicht um nach § 10 Nr. 2 KStG nichtabziehbare Nachzahlungszinsen, sondern um die Minderung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen, die erfolgswirksam zu behandeln ist.

 

Normenkette

KStG § 10 Nr. 2

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