Kommentar

Auch eine GbR, die nur gegenüber ihren Gesellschaftern tätig wird, kann Unternehmer sein ( § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG , Unternehmereigenschaft ). Voraussetzung ist, daß sie konkrete Leistungen erbringt. Kein Leistungsaustausch ist gegeben, wenn sie von ihren Gesellschaftern nur Einlagen entgegennimmt.

Verwaltet die GbR Grundbesitz ihrer Gesellschafter, sind konkrete Leistungen gegeben, wenn sie monatliche Zahlungen erhält, die nach der Beteiligungsquote bemessen sind.

Unerheblich ist, daß diese Zahlungen als Einlagen bezeichnet werden und nicht genau der tatsächlichen Inanspruchnahme entsprechen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.04.1996, V R 123/93

Anmerkung:

Das Urteil steht in einer langen Reihe von Entscheidungen, die sich mit der Frage befassen, ob eine Personengesellschaft von ihren Gesellschaftern Leistungsentgelte oder Einlagen erhält. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die von ihr vereinnahmten Zahlungen seien deswegen Beiträge (Einlagen), weil ihr Verwaltungsaufwand nicht genau der Beteiligungsquote entspreche; der EuGH verlange eine solche Entsprechung (EuGH, Urteil v. 8. 3. 1988, Rs. 102/86 SlG. 1988 S. 1443). Der BFH hat indessen zu Recht herausgestellt, daß der EuGH derartiges nicht fordert. Entscheidend ist, ob eine „konkrete Leistung” an die Gesellschafter vorliegt. Es hat den Anschein, daß der BFH sich auch stark von der Besonderheit des streitigen Sachverhalts laufender monatlicher Zahlungen hat leiten lassen.

Personengesellschaften / Umsatzsteuer

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