Leitsatz

Die Vermietung eines PKW führt auch dann zur Unternehmereigenschaft des Vermieters, wenn es sich um den Arbeitnehmer des Mieters handelt. Der steuerbaren und steuerpflichtigen Vermietung des Fahrzeugs an den Arbeitgeber steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für private Fahrten mitverwenden kann. Der Arbeitnehmer (Vermieter) hat den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Fahrzeugs und muss die Vermietungsentgelte der Umsatzsteuer unterwerfen. Ein Gestaltungsmissbrauch ist nicht anzunehmen.

 

Sachverhalt

Der Angestellte einer Steuerberatungskanzlei erwarb ein neues Fahrzeug, für das ihm vom Verkäufer Umsatzsteuer berechnet wurde. Mit seinem Arbeitgeber schloss der Angestellte einen Mietvertrag über das Fahrzeug, in dem u.a. bestimmt wurde, dass das Fahrzeug vom Mieter (Arbeitgeber) versichert und instandgehalten werden muss. Auch die laufenden Kosten für das Fahrzeug wurden vertraglich von dem Mieter übernommen. Das Fahrzeug wurde vertraglich und tatsächlich von dem Arbeitnehmer sowohl für private wie auch für unternehmerische Fahrten verwendet sowie auch von anderen Arbeitnehmern für unternehmerische Fahrten genutzt. Die Privatnutzung wurde als Sachbezug besteuert.

Die Finanzverwaltung sah darin einen Gestaltungsmissbrauch und versagte dem Vermieter aus dem Kauf des Fahrzeugs mangels Unternehmereigenschaft den Vorsteuerabzug. Gleichzeit setzte es Umsatzsteuer für die in einer Dauervermietungsrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG als unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer fest.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage des Angestellten statt. Die Unternehmereigenschaft setzt nicht eine ausschließliche unternehmerische Betätigung voraus. Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG kann jeder sein, der die notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen in seiner Person verwirklicht. Ob daneben noch eine unselbstständige Tätigkeit ausgeführt wird, steht der Annahme einer Unternehmereigenschaft nicht entgegen. Auch die Vermietung nur eines Fahrzeugs im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses begründet insoweit die Unternehmereigenschaft des Vermieters (BFH, Urteil v. 14.5.1992, V R 56/89).

Es lag in dem vorliegenden Sachverhalt auch keine Verknüpfung der nichtselbstständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer und der selbstständigen Tätigkeit als Vermieter vor, die beiden Tätigkeiten sind unterschiedlich und ohne Probleme voneinander zu trennen, so dass keine untrennbare Einheit vorliegt. Der Anstellungsvertrag und der Mietvertrag über das Fahrzeug wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen und bedingten sich auch nicht untereinander, so dass die Überlassung des Fahrzeugs nicht als arbeitsvertragliche Verpflichtung angesehen werden kann.

Da die Vermietungsleistung des Angestellten als unternehmerische Leistung anzuerkennen ist, steht ihm nach § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu.

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nach Auffassung des Gerichtes auch nicht vor. Es liegt schon grundsätzlich keine unangemessene Steuerminderung vor - wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug selber erworben hätte, würde ihm auch der Vorsteuerabzug zugestanden haben.

 

Hinweis

Voraussetzung für die Anerkennung des Mietverhältnisses ist es, dass keine Einheit zwischen der Tätigkeit als Angestellter und der Vermietungstätigkeit vorliegt. Würde die Überlassung des Fahrzeugs als ein Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten anzusehen sein, wäre eine Unternehmereigenschaft bezüglich der Nutzungsüberlassung nicht gegeben. Insoweit muss die Fahrzeugüberlassung unabhängig von dem Anstellungsverhältnis vertraglich eigenständig und unbedingt vereinbart werden.

Unerheblich für die Beurteilung des Sachverhalts ist es, ob die Überlassung des Fahrzeugs im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt oder nicht. Das Finanzgericht stellt ausdrücklich klar, dass im Umsatzsteuerrecht nicht gegenseitige Leistungspflichten, sondern tatsächliche Vorgänge besteuert werden. Gegenstand des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustauschs ist allein, was der Leistende tatsächlich erbracht hat, nicht das, was unter Fremden üblicherweise vereinbart zu werden pflegt.

Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug nicht nur von dem Arbeitnehmer (Vermieter) tatsächlich genutzt, sondern nach den Tatsachenfeststellungen auch von anderen Mitarbeitern des Steuerbüros für unternehmerische Fahrten verwendet. Das Gericht lässt es offen, ob es zu einem anderen Urteil bezüglich des Gestaltungsmissbrauchs gekommen wäre, wenn das Fahrzeug ausschließlich von dem Angestellten für unternehmerische und private Fahrten verwendet worden wäre. Insoweit sollte bei einer solchen Gestaltung darauf geachtet werden, nicht nur eine ausschließliche Nutzung durch den Vermieter vertraglich zu regeln.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2005, 9 K 168/04

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