Keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung liegt vor, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit nur vorübergehend ruhen lässt (vorübergehende Einstellung der Unternehmertätigkeit). Eine solche vorübergehende Einstellung der Unternehmertätigkeit ist dann anzunehmen, wenn aus den Begleitumständen die belegbare Absicht des Unternehmers erkennbar ist, die unternehmerische Betätigung, also das Bewirken von Umsätzen, wieder aufnehmen zu wollen. In die Prüfung der für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Unternehmerbegriffs erforderlichen tatsächlichen Umstände sind auch die Verhältnisse in den Zeiträumen vor und nach dem jeweiligen Besteuerungszeitraum einzubeziehen.[1]

Während des Ruhens der unternehmerischen Betätigung besteht das Unternehmen des Unternehmers unverändert fort. Dies bedeutet, dass z. B. ein Vorsteuerabzug für alle während dieser Zeit bezogenen Leistungen weiterhin nach § 15 Abs. 1 UStG möglich ist. Gleichermaßen unterliegt aber auch die private Verwendung von Gegenständen, die dem Unternehmensvermögen zuzurechnen sind, als unentgeltliche Leistung nach § 3 Abs. 9a UStG der Umsatzsteuer.

Auch die sog. Saisonbetriebe bestehen während des gesamten Kalenderjahrs fort, selbst wenn sie aufgrund der Art ihrer Umsätze nicht durchgehend das gesamte Kalenderjahr hindurch Umsätze am Markt erbringen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Durchgehende Unternehmereigenschaft bei Saisonbetrieb

Der Gastronom G betreibt an der Ostseeküste ein Eiscafé. Außerhalb der Saison schließt er regelmäßig von November bis März sein Eiscafé.

G ist das gesamte Kalenderjahr hindurch als Unternehmer anzusehen. Somit sind sämtliche Vorsteuerbeträge – auch in der Zeit, in der er sein Café geschlossen hält – für G abzugsfähig.

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