Seit dem 1.1.2023 ist gesetzlich klargestellt, dass die Rechtsfähigkeit nach anderen Vorschriften keine Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht ist. Damit sind auch (weiterhin) Bruchteilsgemeinschaften und ungeteilte Erbengemeinschaften umsatzsteuerrechtlich unternehmerfähig.

 
Hinweis

Gesetzesänderung hebelt Rechtsprechung des BFH aus

Entgegen seiner früheren Rechtsprechung[1] nach der auch Bruchteilsgemeinschaften Unternehmereigenschaft haben können, hatte der BFH[2] 2018 zu einer Bruchteilsgemeinschaft entschieden, dass sie mangels zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit nicht Unternehmer sein kann. Dies hätte in der Praxis insbesondere Grundstücksgemeinschaften getroffen, soweit sie nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eigene (partielle) Rechtsfähigkeit haben. Konsequenzen hätten sich daraus aber auch für die (ungeteilten) Erbengemeinschaften ergeben. Nach der Rechtsprechung des BFH wären die in der Gemeinschaft verbundenen Gemeinschafter – unter den weiteren Voraussetzungen – als die Unternehmer anzusehen. Durch die Gesetzesergänzung soll die bisherige nationale Sichtweise abgesichert werden, dass die Gemeinschaft selbst Unternehmereigenschaft hat.

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