Die Häufigkeit der Ausführung von Umsätzen ist kein abschließendes Kriterium zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft. So kann die einmalige Ausführung eines Umsatzes schon die Nachhaltigkeit und damit die Unternehmereigenschaft begründen.[1] Andererseits können auch Umsätze, die jemand unter Ausnutzung gleicher Umstände andauernd ausführt, noch der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Es kommt auch hier immer entscheidend auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. So hat der BFH für den Briefmarkensammler[2] und für den Münzsammler[3] entschieden, dass diese beiden Sammler nicht als Unternehmer anzusehen sind, selbst wenn sie Sammlungsstücke wegtauschen und auf Sammlerbörsen einzelne Stücke an- und verkaufen. Auch die Veräußerung der Sammlung – in einen oder in mehreren Einzelverkäufen – sei noch als letzter Akt der privaten Lebensführung zuzuschreiben. In beiden Fällen haben sich die Personen bei dem Aufbau der Sammlung nicht wie Händler am Markt verhalten.

 
Hinweis

eBay-Händler

Verkauft eine Person eine Vielzahl von Gegenständen über ein Internet-Auktionshaus, kann dies zu einer unternehmerischen Betätigung führen, selbst wenn bei Einkauf der Gegenstände noch keine Verkaufsabsicht bestand. Soweit der Verkäufer aktive Schritte zum Verkauf der Gegenstände wie ein Händler unternimmt, liegt keine private Vermögensverwaltung mehr vor.[4]

Auch die Vermietung eines Freizeitgegenstands (z. B. Wohnwagen, Segelboot, Motorboot) kann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht zu einer unternehmerischen Betätigung führen, wenn eine solche entgeltliche Nutzung nur gelegentlich erfolgt.[5]

[1] Vgl. zur Vermietung eines Pkw an einen Ehepartner auch BFH, Urteil v. 29.9.2022, V R 29/20, BFH/NV 2023 S. 348.
[4] BFH, Urteil v. 26.4.2012, V R 2/11, BStBl 2012 II S. 634 zu einem Unternehmer, der innerhalb von 3 Jahren ca. 1.200 Verkaufsumsätze auf ebay realisierte; BFH, Urteil v. 12.8.2015, XI R 43/13, BStBl 2015 II S. 919 zur Veräußerung von ca. 140 Pelzmänteln sowie BFH, Urteil v. 12.5.2022, V R 19/20, BFH/NV 2023 S. 101 zu mehreren 100 Verkäufen von selbst aus Haushaltsauflösungen erworbenen Gegenständen – hier kann aber ggf. die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommen.

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