Rz. 42

Grundsätzlich gelten für das Zustandekommen des Gewinnabführungsvertrags die Ausführungen der Rz. 23 ff. analog. So finden die §§ 293294 AktG ebenfalls für den Gewinnabführungsvertrag Anwendung. Der Gewinnabführungsvertrag wird wie der Beherrschungsvertrag zunächst von den Vertretern der beteiligten Vertragsparteien vorbereitet und abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag ist schriftlich abzufassen, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Daneben bedarf es auf der Ebene des herrschenden Unternehmens der Zustimmung der Hauptversammlung (AG und KGaA) bzw. der Gesellschafterversammlung (GmbH), ohne dass es der notariellen Beurkundung dieses Zustimmungsbeschlusses bedarf. Bei der abhängigen Gesellschaft hingegen ist der durch die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung ergangene Zustimmungsbeschluss notariell zu beurkunden. Der Gewinnabführungsvertrag ist von dem gesetzlichen Vertreter der verpflichteten Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Gegensatz zum Beherrschungsvertrag ist der rückwirkende Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags sowohl aus gesellschafts- als auch aus steuerrechtlicher Sicht möglich. So kann der Gewinnabführungsvertrag aus aktienrechtlicher Sicht rückwirkend auf den Beginn des Geschäftsjahrs abgeschlossen werden, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Solange der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist, wäre auch eine Rückwirkung auf ein abgelaufenes Geschäftsjahr möglich. Steuerrechtlich ist eine Rückwirkung auf den Beginn des Geschäftsjahrs möglich, in dem der Gewinnabführungsvertrag geschlossen wurde.[1]

[1] Vgl. Koppensteiner, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2004, § 294 AktG Rz. 32; ferner Emmerich, in Emmerich/Habersack/Schürnbrand, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. 2019, § 291 AktG Rz. 54.

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