Begriff

Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, muss geprüft werden, ob er diese Leistung seinem Unternehmen zuordnen muss, zuordnen kann oder nicht zuordnen darf. Dabei ist zu beachten, dass im Umsatzsteuerrecht andere Grundsätze für die Zuordnung zum Unternehmen gelten, als im Ertragsteuerrecht. Nur dann, wenn die bezogene Leistung dem Unternehmen zugeordnet werden kann und – soweit ein Wahlrecht besteht – diese Entscheidung auch dokumentiert ist, kann der Unternehmer einen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Zuordnung von Leistungen hat aber auch eine Bedeutung für die Besteuerung von Ausgangsleistungen: Nur eine dem Unternehmen zugeordnete Leistung kann im Rahmen einer Ausgangsleistung zu einer Umsatzsteuer führen. Neben einem unternehmerischen und einem privaten Bereich kann bei einem Unternehmer auch ein nichtwirtschaftlicher Bereich im engeren Sinne vorhanden sein. In diesem nichtwirtschaftlichen Bereich i. e. S. werden keine Leistungen ausgeführt, die dem Umsatzsteuerrecht unterliegen. Während sich nach der Rechtsprechung des EuGH daraus nur eine Nichtabzugsfähigkeit damit zusammenhängender Vorsteuerbeträge ergibt, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Leistungsbezüge für diesen Bereich nicht dem Unternehmen zuzuordnen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG kann ein Gegenstand nur dann dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn er zumindest zu 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet wird, für sonstige Leistungen bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen. Umgesetzt werden die Regelungen zur Zuordnung zum Unternehmen in Abschn. 15.2c UStAE. Die nichtwirtschaftliche Sphäre des Unternehmers geht im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des EuGH[1] zurück.

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