Zu den ohne Anrechnungsfreibetrag anzurechnenden Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln und Zuschüssen von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, gehören z. B. die als Zuschüsse gewährten Leistungen nach dem BAföG, steuerfreie Stipendien sowie nach dem SGB gewährte Beihilfen und Ausbildungsgeld, auch das Wohngeld, soweit der Auszubildende Adressat des Wohngeldbescheids ist.[1] Da sich die Höhe des Zuschusses auch nach der Zahl der Familienmitglieder richtet, ist in den letzteren Fällen nur ein entsprechender Teil anzurechnen.

[1] H 33a.1 EStH "Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge: Zuschüsse".

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