(1) 1Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 6 und 7 für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1.[2] [Bis 31.08.2019: Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben oder deren Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, erhalten für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1.] 2Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. 3Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt.

 

(2)[3] Auf die Mindestleistung nach Absatz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:

 

1.

Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie

 

2.

Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich der Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.

Bis 31.08.2019:

(2) 1Auf die Mindestleistung anzurechnen sind Arbeitsentgelte, Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. 2Auf die Mindestleistung anzurechnen ist auch die Hälfte der Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die in der Zeit des Wehrdienstes erzielt werden.

 

(3) Reservistendienst leistende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen

 

1.

ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie

 

2.

den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

[1] § 9 geändert durch Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 31.03.2017.
[2] Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Anzuwenden ab 01.09.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge