Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt.

[1] § 8 geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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