(1) Dieses Gesetz gilt für

 

1.

den Reservistendienst und

 

2.

den freiwilligen Wehrdienst.

 

(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für

 

1.

Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,

 

2.

besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,

 

3.

Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,

 

4.

Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und

 

5.

den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder[1] [Bis 31.08.2019: und] Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. 2Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.[2]

 

(3) Dieses Gesetz gilt auch für

 

1.

den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und

 

2.

den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.

[1] Geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Angefügt durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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