(1) Dieses Gesetz gilt für
1. |
den Reservistendienst und |
2. |
den freiwilligen Wehrdienst. |
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für
1. |
Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, |
2. |
besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, |
3. |
Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, |
4. |
Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und |
5. |
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder[1] [Bis 31.08.2019: und] Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes |
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. 2Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.[2]
(3) Dieses Gesetz gilt auch für
1. |
den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und |
2. |
den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes |
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.
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