OFD Münster, Verfügung v. 20.4.2011, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 10/2011

Der BFH hat mit Urteil vom 30.6.2010 (Az.: VI R 35/09) entschieden, dass ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen sei.

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. R 33a.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EStR 2008) ist dies nicht vorgesehen. Das Urteil ist inzwischen im BStBl 2011 II S. 267 veröffentlicht worden.

Die bisherige, für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung der o.a. Richtlinie soll – nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung – zunächst weiter angewandt werden.

 

Normenkette

EStG § 33 a Abs. 1 Satz 4;

EStR 2008 R 33a.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2

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