Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Dienstfahrt
  • Privatfahrt
  • Einsatzwechseltätigkeit

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Freiwillige soziale Leistungen, lohnsteuerfrei 4140 6130   Freiwillige soziale Leistungen, lohnsteuerfrei
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 1740 3720   Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt

So kontieren Sie richtig!

Ereignet sich der Unfall auf einer dienstlichen Fahrt und erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Unfallkosten, sind die Ersatzleistungen des Arbeitgebers steuerfrei. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei" 4140/6130 (SKR 03/04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt" 1740/3720 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei

an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Unfall auf Dienstfahrt

Hans Groß ist Geschäftsführer der X-Steuerberatungs-GmbH. Auf dem Weg zu einem Mandanten verursacht Hans Groß infolge einer Unachtsamkeit einen Auffahrunfall. Da sein Geschäftswagen in Reparatur ist, benutzt Hans Groß sein Privatfahrzeug. Der Schaden, den Hans Groß selbst tragen muss, beträgt 1.250 EUR. Die X-Steuerberatungs-GmbH überweist diesen Betrag auf das Privatkonto von Hans Groß.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4140/6130 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 1.250 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 1.250

3 Die steuerliche Behandlung von dem Arbeitnehmer erstatteten Unfallkosten hängt vom Anlass der Fahrt ab

Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Unfallkosten, hängt die steuerliche Behandlung davon ab, ob sich der Unfall

  • auf einer Dienstfahrt,
  • auf einer Privatfahrt oder
  • auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

ereignet hat.

Hat sich der Unfall auf einer Dienstfahrt ereignet, sind die Ersatzleistungen des Arbeitgebers steuerfrei. Die Ersatzleistungen sind in diesem Fall als Reisenebenkosten zu qualifizieren.

Hat sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet, sind die Ersatzleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer Werbungskostenersatz. Dieser ist zwar lohnsteuerpflichtig, aber der Arbeitgeber kann die Erstattung pauschal mit 15 % versteuern.

Hat sich der Unfall im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auf der wöchentlichen Heimfahrt ereignet, sind die Ersatzleistungen des Arbeitgebers ebenfalls steuerfrei[1].

Bei einem Unfall im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit ist die Ersatzleistung des Arbeitgebers steuerfrei, wenn die Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale absetzbar waren.

Steht der Unfall im Zusammenhang mit einem beruflichen Umzug, gehören die Unfallkosten zu den Umzugskosten, welche der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann[2].

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