Der Gesetzgeber fördert nunmehr in § 35c EStG[2] energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden mittels progressionsunabhängigem Steuerabzug. Damit soll das Ziel, die Treibhausgase bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Jahr 1990 zu verringern, gefördert werden.

Begünstigt ist ein selbstgenutztes Wohngebäude, sofern es

  • im Raum der Europäischen Union oder
  • dem Europäischen Wirtschaftsraum

gelegen und im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als 10 Jahre ist (begünstigtes Objekt).

Die Steuer­er­mä­ßigung nach § 35c Abs. 1 EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuer­pflichtige das Gebäude im jewei­ligen Kalen­derjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt.[3] Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unent­geltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.[4] Wird eine ganze Wohnung anderen Personen unentgeltlich überlassen, kann der Steuerpflichtige diese Wohnung nicht mehr (zumindest teilweise) zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

 
Praxis-Tipp

Unentgeltliche Überlassung an einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind

Die Regelung des § 35c Abs. 2 Satz 2 EStG entspricht dem Wortlaut des § 10f Abs. 1 Satz 4 EStG zur Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten. Nach der zu § 10f Abs. 1 Satz 4 EStG ergangenen Rechtsprechung[5] ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung einem – bei ihm nach § 32 EStG zu berücksichtigenden – Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Diese Grundsätze können auf § 35c Abs. 2 Satz 2 EStG übertragen werden. Die Steuerermäßigung ist demnach auch bei Überlassung einer ganzen Wohnung an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind zu gewähren.[6]

Der Steuer­pflichtige muss nachweisen, dass er das begüns­tigte Objekt selbst zu Wohnzwecken im v. g. Sinne nutzt. Der Nachweis der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird dabei regelmäßig anhand der amtlichen Meldebestätigung erbracht.

Unschädlich ist, wenn Teile dieser Wohnung als häusliches Arbeits­zimmer genutzt werden. Eine Förderung scheidet aller­dings aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise steuer­pflichtige Einkünfte erzielt werden.

[1] Vgl. § 35c EStG.
[2] Vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019, BGBl 2019 I S. 2886.
[3] § 35c abs. 2 Satz 1 EStG.
[6] Vgl. Michael Heine, Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung – Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, NWB Nr. 17 v. 24.4.2020 S. 1244.

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