Die Leistung des B ist eine entgeltliche steuerbare[1] und steuerpflichtige Leistung. Die Bemessungsgrundlage würde sich nach § 10 Abs. 1 UStG mit dem ergeben, was B tatsächlich von den Leistungsempfängern – den Mitarbeitern – erhält.

Allerdings wird die Leistung an das Personal ausgeführt, sodass grundsätzlich die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStG anzuwenden wäre. In diesem Fall würde sich die Bemessungsgrundlage mindestens mit dem ergeben, was der Unternehmer selbst für die in Anspruch genommene Leistung aufwenden müsste.[2]

Führt der Unternehmer gegenüber seinem Personal eine entgeltliche Leistung aus, deren Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG unter der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG liegt, muss systematisch die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStG jedoch dann nicht angewandt werden, wenn diese Leistung im überwiegenden unternehmerischen Interesse des Unternehmers (Arbeitgebers) ausgeführt wird.

Wenn die erbrachte Leistung bei Unentgeltlichkeit wegen eines überwiegenden unternehmerischen Interesses nicht steuerbar ist[3] und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu den allgemeinen unternehmerischen Kosten des Unternehmers führen, entbehrt es systematischer Logik, wenn bei einer entgeltlich ausgeführten Leistung die Bemessungsgrundlage über das tatsächliche Entgelt hinaus angehoben werden sollte.

 
Praxis-Tipp

Rechtsprechung sieht keine Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

Der BFH[4] hat dies in seiner Rechtsprechung grundsätzlich bestätigt.

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