6.1 Öffentliche Kassen
Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Umzugskostenvergütungen sind nur insoweit steuerfrei[1], als es sich bei eigenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen um Werbungskosten handeln würde. Im Übrigen wird steuerpflichtiger Arbeitslohn angenommen.
6.2 Private Arbeitgeber
Erstattet der private Arbeitgeber Umzugskosten, ist die Umzugskostenvergütung bis zur Höhe derjenigen Beträge steuerfrei, die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbar wären.[1]
Aufzeichnungspflichten
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sind. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren.[2]
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