Eine berufliche Veranlassung liegt hier vor, wenn der Umzug im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, z. B. beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit im Betrieb zu gewährleisten (z. B. Hausmeister, Pförtner). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ein Umzug als beruflich veranlasst angesehen, wenn der Arbeitnehmer eine ihm früher vom Arbeitgeber zugewiesene Dienstwohnung bei Kündigung oder Eintritt in den Ruhestand räumen muss.[1]

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