Zieht der Arbeitnehmer vom Inland ins Ausland, kommt eine steuerliche Berücksichtigung der Umzugskosten nicht in Betracht[1], wenn der Umzug längerfristig zur Erzielung steuerfreier Einnahmen im Ausland erfolgt.[2] Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird durch die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen nicht berührt.[3]
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