Ist ein Umzug wegen Arbeitsplatzwechsels beruflich veranlasst, steht der Umstand, dass ein Eigenheim bezogen wird, dem Werbungskostenabzug nicht entgegen.[1] Eine anderweitige private Veranlassung des Umzugs eines Arbeitnehmers in die Nähe seines Beschäftigungsorts schließt den Werbungskostenabzug aus. Verlegen z. B. Ehegatten, die bisher am selben Ort gearbeitet haben, ihren Wohnort deshalb, weil sie – privat motiviert – am Heimatort eines der Ehegatten ein Eigenheim errichtet haben, sind die Umzugskosten bei dem Ehegatten, der infolge Verlegung des Wohnsitzes am neuen Ort eine Arbeitsstelle annimmt, keine Werbungskosten.[2] Umzugskosten in das eigene Familienheim dürften abziehbar sein, wenn ein Steuerpflichtiger nach einem Stellenwechsel vorübergehend in einer Notwohnung mit provisorischem Charakter Unterkunft nimmt und binnen eines angemessenen Zeitraums in eine seinen Wohnbedürfnissen entsprechende Eigentumswohnung (eigenes Haus) am Ort des neuen Arbeitsplatzes oder dessen Nähe zieht.[3] Tritt durch den Umzug in ein Eigenheim nur eine tägliche Fahrtzeitverkürzung von 20 Minuten ein, reicht dies für den Werbungskostenabzug selbst dann nicht aus, wenn die neue Wohnung wegen einer wesentlich größeren Wohnfläche die Einrichtung eines beruflich genutzten Arbeitszimmers erlaubt.[4]

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