Im Lichte der Erkenntnis, dass Mobilität ein unverzichtbarer Teil des täglichen Lebens in Deutschland und dass der Verkehr nach Energieerzeugung und Industrie der drittgrößte Verursacher sog. Treibhausgase ist, hat der Gesetzgeber das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KrafStG) unlängst bereits wesentlich reformiert.[1]

Mit dieser Reform des KraftStG hat der Gesetzgeber insbesondere die folgenden Neuregelungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts normiert:[2]

  • Die Höhe des Kohlendioxidausstoßes - CO²-Wert – hat für die Besteuerung von Pkw künftig eine noch stärkere Bedeutung. Die Gewichtung liegt bei der Gestaltung der Steuersätze für Pkw entsprechend noch stärker auf dieser Komponente, die letztlich den Kraftstoffverbrauch des jeweiligen Fahrzeugtyps wiedergibt. Demgegenüber tritt die Hubraumkomponente als Element des Charakters der Kraftfahrzeugsteuer als Luxussteuer zurück. Im Ergebnis tritt an die Stelle des einheitlichen Satzes von 2 EUR bei der Besteuerung von Pkw für CO²-Werte oberhalb der Freigrenze 95 g/km ein gestaffelter Steuersatz.[3] Mit dieser für ab dem 1.1.2021 erstmals zugelassene Pkw geltenden Regelung schafft der Gesetzgeber einen stärkeren Anreiz für die Neuanschaffung emissionsärmerer Fahrzeuge.
  • Die Begünstigung für Elektrofahrzeuge im Sinne des KraftStG wird weiter ausgebaut. Halter von Elektrofahrzeugen kamen bereits in den Genuss einer zehnjährigen Steuerbefreiung. Diese Vergünstigung ist aktuell auf solche Elektrofahrzeuge beschränkt, die bis zum 31.12.2020 erstmalig zugelassen werden. Diese Begünstigung hat der Gesetzgeber mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des KraftStG deutlich ausgebaut. Die grundsätzlich zehnjährige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gilt nunmehr für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen werden. Sie wird jedoch längstens bis zum 31.12.2030 gewährt und hat damit für Erstzulassungen ab dem 1.1.2021 einen abschmelzenden Charakter.[4]
  • Zur Förderung des Neuerwerbs von besonders emissionsreduzierten Pkw und damit sparsamen Fahrzeugen hat der Gesetzgeber eine neue, in der Anwendung zeitlich befristete Begünstigungsvorschrift geschaffen. Mit dieser Regelung soll der Umstieg auf besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren gefördert werden. Das Halten solcher Fahrzeuge, die höchstens 95 g CO² pro 100 km ausstoßen, wird bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 12.6.2020 bis zum 31.12.2024 für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren durch eine Steuervergünstigung von 30 EUR pro Jahr begünstigt. Die Förderung im Rahmen dieser neuen Begünstigungsvorschrift wird längstens bis zum 31.12.2025 gewährt. Durch die zeitliche Begrenzung, sowohl des Erstzulassungszeitraums, für den eine Förderung in Betracht kommt, als auch des Zeitraums für die Gewährung der Förderung selber, will der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen, möglichst zeitnah einen solchen Pkw anzuschaffen.
 
Praxis-Tipp

Dienstwagenbesteuerung und 1-%-Regelung

Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Abzustellen ist auf die an diesem Stichtag maßgebende Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Betriebliche Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben unberücksichtigt. Es kommt nur ein Bruttolistenpreis infrage, zu dem das Fahrzeug als Privatkunde erworben werden könnte.

Für Dienstfahrzeuge mit Elektro- oder Hybridelektroantrieb sowie für Brennstoffzellenfahrzeuge gibt es gesetzliche Steuererleichterungen, um diese umweltfreundlichen Motoren zu fördern. Bei der 1-%-Regelung wird der Bruttolistenpreis gemindert, wodurch ein geringerer geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines E-Dienstwagens zu versteuern ist.

Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge sind daran erkennbar, dass das amtliche Fahrzeugkennzeichen mit dem Großbuchstaben E endet. Ansonsten ergibt sich der Nachweis dieser Fahrzeuge aus der Codierung in Teil 1, Feld 10 der Kfz-Zulassungsbescheinigung (Code 004 und 0015 für Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge und Code 0016-0019 und 0025-0031 für Hybridelektrofahrzeuge).

Wegen der Einzelheiten zur pauschalen Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung vgl. das BMF-Schreiben v. 5.11.2021.[5]

[1] Gesetz v. 16.10.2020, BGBl 2020 I S. 2164,

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beitrag Zens, Kraftfahrzeugsteuer: Steuerbefreiung, HI2557104, verwiesen.

[2] Vgl. Dieter J. Zens, Reform der Kraftfahrzeugsteuer: Anreize für eine klimafreundlichere Mobilität, Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, NWB Nr. 3 v. 22.1.2021 S. 172.
[5] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004:008/IV C 5 – S 2334/19/10009 :001, BStBl 2021 I S. 2205,

Siehe hierzu auch das Lexikonstichwort: Dienstwagen, 1-%-Regelung, HI2721043.

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