1.2.1 Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug

Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO²-Kompensation (z. B. die Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Wäldern durch die Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften) können betrieblich veranlasst und somit nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abziehbar sein. Die Entscheidung hierüber ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Die Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn diese mit der betrieblichen Zielsetzung getragen werden, den eigenen unternehmerischen CO²-Fußabdruck zu egalisieren und dies auch werbewirksam so in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Dabei ist unerheblich, ob das Engagement für den Klimaschutz durch ein privates Ereignis/eine private Überlegung seinen Ursprung gefunden hat oder die Privatsphäre der steuerpflichtigen Person ausschließlich dadurch berührt wird, dass diese den Klimaschutzgedanken (auch) aus privater Überzeugung heraus unterstützen möchte. Die private (Mit-)- Veranlassung wird hier durch den betrieblichen Kontext überlagert und verdrängt, weshalb in diesen Fällen keine Bedenken bestehen, die o. g. Aufwendungen grundsätzlich zum Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 4 EStG zuzulassen.

 
Hinweis

Private Veranlassung im Vordergrund

Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn die Aufwendungen nicht an die betrieblichen Emissionen geknüpft wären, sondern beispielsweise an den privaten Energieverbrauch der steuerpflichtigen Person oder andere Besonderheiten ersichtlich sind, wie z. B. nahestehende Personen als Begünstigte der Aufwendungen.

1.2.2 Abzugsbeschränkungen

Erfüllen die Aufwendungen die grundsätzlichen Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs, ist zu prüfen, ob ein gesetzliches Abzugsverbot greift. In Betracht kommen hier § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Geschenke) oder § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG (unangemessener Repräsentationsaufwand).

Geschenke[2]

Da ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraussetzt, ist Unentgeltlichkeit nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist.

Klimaschutzmaßnahmen werden getätigt, um im Gegenzug eine ausgeglichene CO²-Bilanz des Unternehmens vorweisen zu können. Hierzu werden Maßnahmen in der Erwartung finanziert, durch sie die eigenen klimaschädlichen Emissionen zu neutralisieren. Dieses Engagement lässt sich durch den Erwerb entsprechender Zertifikate nachweisen. Dadurch kann die steuerpflichtige Person belegen, dass sie zum Beispiel Aufforstungen finanziert (hat), die es ohne ihr Engagement nicht gegeben hätte. Durch das Aufforsten der Wälder werden die eigenen klimaschädlichen Emissionen aus dem Betrieb der steuerpflichtigen Person anderenorts egalisiert. Die steuerpflichtige Person handelt damit in Erwartung einer Gegenleistung, die sie auch erhält.

Wenn es sich außerdem um Verträge zwischen fremden Dritten handelt, es für die von der steuerpflichtigen Person erworbenen Zertifikate einen von Angebot und Nachfrage bestimmten Markt gibt und sich das in den Verträgen ausgewiesene Entgelt für die Stilllegung von Emissionsgutschriften in der marktüblichen Preisspanne für vergleichbare Projekte bewegt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen schenkweisen Charakter der Aufwendungen hindeuten könnten.

Unangemessener Repräsentationsaufwand[3]

Unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer[4] nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Ob unangemessener Repräsentationsaufwand vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen und danach zu beurteilen, ob eine ordentliche und gewissenhafte steuerpflichtige Person – ungeachtet der Freiheit, den Umfang der Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde.

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Entscheidungserheblich kann auch sein, ob es einen objektiven Grund für den angeblichen Mehraufwand gibt. Außerdem ist zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird.

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