Überblick

Das Umwandlungsgesetz versteht den Begriff "Umwandlung" als Oberbegriff, unter den die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung sowie der Formwechsel subsumiert werden können. Es eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, die Rechtsform eines Unternehmens an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Zugleich sind auch umfassende Regelungen zur Spaltung von Rechtsträgern vorgesehen, womit notwendige Dekonzentrationsprozesse ermöglicht werden. Die in hohem Maße flexiblen gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Umwandlung werden flankiert durch das Umwandlungssteuergesetz, das es ermöglicht, eine Umwandlung ohne Auflösung und Versteuerung stiller Reserven durchzuführen.

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Umwandlungsmöglichkeiten nach dem Umwandlungsgesetz und beschreiben den Ablauf der einzelnen Umwandlungsarten. Die Ausführungen konzentrieren sich dabei auf die im mittelständischen Bereich üblicherweise anzutreffende Rechtsform der AG bzw. der GmbH sowie auf die Rechtsform der Personengesellschaft oder des Einzelunternehmens. Dagegen wird auf andere Rechtsträger wie z. B. eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine und wirtschaftliche Vereine nicht näher eingegangen, obwohl auch diese als Rechtsträger an einer Umwandlung beteiligt sein können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage ist das Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994 mit Wirkung ab dem 1.1.1995 das zuvor auf mehrere Gesetze verstreute Umwandlungsrecht zusammengefasst. Das Umwandlungsgesetz wurde zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.12.2018, das am 1.1.2019 in Kraft getreten ist.

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