1Die §§ 39 und 39f[1] [Bis 31.12.2023: §§ 39 und 45] sind entsprechend anzuwenden. 2In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e[2] [Bis 31.12.2023: § 44] entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge