Kurzbeschreibung
Mit Hilfe der Checkliste lassen sich sowohl die notwendigen zivilrechtlichen Schritte für die Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen (per Verschmelzung oder Formwechsel) als auch die steuerlich beachtlichen Punkte abprüfen.
Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen
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1. Zivilrechtliche Schritte
Ablauf der Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft oder auf den Alleingesellschafter | ||
Schritt | Maßnahme | Zu erledigen durch |
1 | Erstellen eines Entwurfs des Verschmelzungsvertrags; zum Inhalt des Verschmelzungsvertrags vgl. § 5 UmwG | i. d. R. Notar |
2 | Zuleitung des Entwurfs an den Betriebsrat gem. § 5 Abs. 3 UmwG (falls Betriebsrat vorhanden) | Geschäftsleitung der GmbH |
3 | Erstellen eines Verschmelzungsberichts gem. § 8 UmwG (Verzicht möglich gem. § 8 Abs. 3 UmwG) | Geschäftsleitung der GmbH |
4 | Verschmelzungsprüfung gem. § 9 UmwG (falls ein Gesellschafter dies verlangt) | Verschmelzungsprüfer (WP bzw. WPG, bei mittelgroßer GmbH i. S. des § 267 HGB auch vBP bzw. BPG |
5 | Notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag gem. § 6 UmwG und Verschmelzungsbeschluss gem. § 13 Abs. 3 UmwG | Notar |
6 | Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister gem. § 16 UmwG | Geschäftsleitung, i. d. R. erfolgt Anmeldung durch Notar |
Ablauf des Formwechsels einer GmbH in eine Personengesellschaft | ||
Schritt | Maßnahme | Zu erledigen durch |
1 | Entwurf eines Umwandlungsbeschlusses | i. d. R. Notar |
2 | Zuleitung des Entwurfs an den Betriebsrat gem. § 194 Abs. 2 UmwG (falls Betriebsrat vorhanden) | Geschäftsleitung der GmbH |
3 | Erstellen eines Umwandlungsberichts einschließlich Entwurf des Umwandlungsbeschlusses gem. § 192 UmwG (aber Verzicht möglich gem. § 192 Abs. 3 UmwG) | Geschäftsleitung der GmbH |
4 | Einberufung einer Gesellschafterversammlung zwecks Beschlussfassung über den Formwechsel gem. § 193 Abs. 1 UmwG | Geschäftsleitung der GmbH |
5 | Notarielle Beurkundung des Beschlusses über den Formwechsel gem. § 193 Abs. 3 UmwG | Notar |
6 | Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister gem. § 198 UmwG | Geschäftsleitung der GmbH, i. d. R. erfolgt Anmeldung durch Notar |
2. Steuerliche Überlegungen
Zu prüfende Punkte | Vorschrift | |
Voraussetzungen der Steuerneutralität | § 3 UmwStG | □ |
Prüfung der Voraussetzungen der Rückwirkung von 8 Monaten (in 2020 und 2021: 12 Monate) | § 2 bzw. § 9 UmwStG | □ |
Wertansatz bei übertragender GmbH, (Buchwert, Zwischenwert, gemeiner Wert) z.B. zum Ausgleich nicht übergehender Verluste bzw. Verlustvorträge | § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG | □ |
Prüfung, ob in der Vergangenheit Teilwertabschreibungen oder Abzüge nach § 6b EStG bzw. ähnliche Abzüge vorgenommen wurden, da diese zu einer gewinnwirksamen Wertaufholung führen | § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwStG | □ |
Prüfung, ob gem. § 7 UmwStG fiktive Gewinnausschüttung der offenen Rücklagen mit Einbehaltung von KapESt erfolgt | § 7 UmwStG | □ |
Prüfung, ob entgeltlicher Anteilserwerb innerhalb von 5 Jahren vor der Umwandlung erfolgt ist | § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG | □ |
Prüfung, ob bei Verschmelzung auf Alleingesellschafter etwaige Pensionsrückstellungen aufzulösen sind | § 6 UmwStG i. V. m. Rn. 06.04 UmwSt-Erlass 2011[1] | □ |
Beachte: Sperrfrist von 5 Jahren bei der GewSt | § 18 Abs. 3 UmwStG | □ |
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