Die Kassenstaatsklausel ist nach Artikel 18 Abs. 3 und 5 der deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage vom August 2013 und zahlreichen DBA auch für Löhne, Gehälter, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die von bestimmten juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) und der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) geleistet werden. Häufig ist überdies in diesen Bestimmungen vorgesehen, dass dies bei Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden auch für weitere ähnliche Körperschaften oder Einrichtungen gilt. Auf diese Weise wird die Anwendung der Kassenstaatsklausel ermöglicht, wenn die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt. Durch § 2 Abs. 3 Nr. 2 AO ist das BMF nun ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats die notwendige Rechtsgrundlage zur konkreten Anwendung der Vereinbarung der zuständigen Behörden in diesen Fällen zu schaffen.

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