§ 50j EStG soll dem sog. Cum/Cum treaty shopping entgegenwirken. Der Begriff Cum/Cum treaty shopping beschreibt Fälle, in denen sich ein im Inland oder im Ausland ansässiger Empfänger einer aus Deutschland fließenden Dividende mittels einer künstlichen Gestaltung einen niedrigeren DBA-Quellensteuersatz verschafft, auf den er ohne diese Gestaltung keinen Anspruch hätte.

Eine gänzliche bzw. teilweise Entlastung von der Quellensteuer ist bereits aufgrund der abkommensrechtlichen Voraussetzungen zu versagen, wenn der Antragsteller nicht der Nutzungsberechtigte ist. Dies wird durch die Missbrauchsverhinderungsregelung des § 50j EStG ergänzt. Die Regelung soll einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen gesetzlich entgegenwirken und neben § 50d Abs. 1 und Abs. 3 EStG wirken.

Wesentlich sind folgende zwei Elemente als weitere Tatbestandsmerkmale einer Entlastungsberechtigung:

  1. Mindesthaltedauer: 45 Tage

    § 50j Abs. 2 EStG bestimmt die Mindesthaltedauer der den Kapitalerträgen zu Grunde liegenden Anteile. Diese Regelung entspricht § 36a EStG. Die Dauer des Mindesthaltezeitraumes beträgt in Parallelität zu § 36a EStG 45 Tage. In Abgrenzung zum Begriff "Handelstage" schließt dies Sonnabende, Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage ein. Da bei Umschichtungen eine Reihenfolgebestimmung notwendig ist, wird in Satz 2 bestimmt, dass bei Anschaffungen und Veräußerungen unterstellt wird, dass die zuerst angeschafften Anteile auch zuerst veräußert wurden (LaFo-Methode).

  2. Wertänderungsrisiko

    Vergleichbar § 36a EStG setzt die Erstattungsberechtigung in § 50j Abs. 3 EStG voraus, dass der Gläubiger der Kapitalerträge für eine Erstattung ein Wertänderungsrisiko tragen muss.

Die Regelung ist ab 1.1.2017 anzuwenden.

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