OFD Cottbus, Verfügung v. 26.6.1997, S 2280 - 2 - St 114

Aus gegebener Veranlassung weise ich auf folgende Probleme im Rahmen der Umsetzung des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG besonders hin:

 

1. Begriff des zu berücksichtigenden Kindergeldes

Bei der Veranlagung wird für Zwecke der Einkommensteuerfestsetzung ein Kinderfreibetrag nur abgezogen, wenn die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird (Günstigerprüfung, § 31 Satz 4 EStG), In diesen Fällen ist das Kindergeld (oder die vergleichbare Leistung) zu verrechnen § 36 Abs. 2 EStG), d.h. für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Für diese „Günstigerprüfung” ist insoweit das zu berücksichtigende Kindergeld bzw. die vergleichbare Leistung zwingend in der Anlage „Kinder” einzutragen (vgl. auch Tz. III der Verfügung vom 23.4.1997, S 2280 - 2 - St 114).

Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG stehen folgende Leistungen dem tatsächlich bezogenen inländischen Kindergeld gleich:

  1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen.
  2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter 1. genannten Leistungen vergleichbar sind (z.B. die in den einzelnen Kantonen der Schweiz gezahlte Ausbildungszulage; Kinderrenten, die in Liechtenstein und in der Schweiz zu Alters- und Invalidenrenten gezahlt werden; Kinderzuschüsse zu Renten nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz; Kinderrenten nach bundesrechtlichen Vorschriften der USA; staatliche türkische Kinderzuschläge für Kinder von Bediensteten des Staates und der staatlichen Betriebe; Familienbeihilfen für Bedienstete des griechischen sowie für Bedienstete des italienischen öffentlichen Dienstes etc.).

    Für den Bereich der EU-Mitgliedstaaten gehen die entsprechenden EU-Verordnungen vor; das gleiche gilt für Länder, mit denen ein Abkommen über soziale Sicherheit getroffen worden ist.

    Auszüge aus entsprechenden zwischenstaatlichen Abkommen wurden mit den Anlagen zum „Einführungsschreiben zum Familienleistungsausgleich” bekanntgegeben (vgl. Verfügung vom 31.1.1996, S 2282 a - 4 - St 114).

  3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und die dem Kindergeld vergleichbar sind (z.B. Kinderzulagen nach Art. 67 Abs. 1 b des Status der Beamten der Europäischen Gemeinschaften).

Im Rahmen der „Günstigerprüfung” ist nach § 31 Satz 5 EStG auch das Kindergeld anzurechnen, das über den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch, der z.B. einem barunterhaltspflichtigen Elternteil entsprechend § 1615 g BGB zusteht, erhalten wird.

Dieser Ausgleichsanspruch entspricht grundsätzlich einem Betrag in Höhe des halben Kindergeldes (vgl. auch Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 18.12.1995, BStBl 1995 I S. 805).

Er ist auch zu berücksichtigen, wenn der andere Elternteil mit dem Kind im Ausland lebt und dort Leistungen erhält, die dem Kindergeld vergleichbar sind.

 

2. Anspruch auf Kindergeld für im Ausland lebende Kinder

Unbeschränkt Stpfl. haben in Deutschland Anspruch auf Kindergeld auch für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat haben § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Höhe des Kindergeldes entspricht den Kindergeldbeträgen, die für im Inland ansässige Kinder gewährt werden (EWR-Staaten: vgl.H 239 EStH 1996).

Sofern im Wohnsitzstaat des Kindes dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden, weil ein Elternteil dort eine berufliche Tätigkeit ausübt, wird deutsches Kindergeld nur in Höhe des Differenzbetrages gezahlt, der sich nach Abzug der ausländischen Leistungen vom inländischen Kindergeldanspruch ergibt. Die Ermittlung und Prüfung erfolgt durch die Familienkasse anhand einer sog. Familienstandsbescheinigung.

Beispiel:

Der Stpfl. A wohnt mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn in Belgien. Er ist in Deutschland als Arbeitnehmer tätig. Neben den Einkünften aus der nichtselbständigen Arbeit, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat, bezieht er keine weiteren Einkünfte. Er wird antragsgemäß nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die Ehefrau ist in Belgien als Arbeitnehmer tätig. Daher zahlt Belgien Kindergeld.

Der Stpfl. B erhält in Deutschland nur Kindergeld in Höhe des Betrages, um den der inländische Kindergeldanspruch von 2.400 DM die in Belgien bezogenen Kindergeldbeträge übersteigt. Für Zwecke der „Günstigerprüfung” ist in der Anlage „Kinder” zu Kz. 15 ein Betrag von 2.400 DM einzutragen (= belgisches und deutsches Kindergeld).

 

3. Berücksichtigung eigener Einkünfte und Bezüge von Auslandskindern beim Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 4 EStG

Bei der Berücksichtigung eigener Einkünfte und Bezüge von über 18jährigen Kindern galt bisher unabhängig vom Wohnsitz des Kindes einheitlich eine Grenze von 12.000 DM § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Nach der Neuregelung durch das JStG 1...

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