Leitsatz

* Auch bei zwischenzeitlichem Leerstand eines Gebäudes darf nicht auf die künftige tatsächliche Verwendung abgestellt werden. Entscheidend ist auch in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung.

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 15 UStG , § 15a UStG

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte für die zum Bau des Gebäudes bezogenen Leistungen Vorsteuerbeträge beansprucht, weil er es steuerpflichtig vermieten wollte und tatsächlich auch vier Monate steuerpflichtig vermietet hat. Danach stand es längere Zeit leer und wurde schließlich steuerfrei zwangsversteigert.

Das FA wollte auch für die Leerstandszeit die Vorsteuer unter Hinweis auf die tatsächliche spätere steuerfreie Veräußerung berichtigen. Das FG würdigte ein Schreiben des Klägers, er habe einen Makler mit der steuerpflichtigen Vermietung beauftragt, als zureichenden Beleg für die Absicht der steuerpflichtigen Vermietung und gab deshalb der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache wegen Unklarheiten zur Höhe der Vorsteuerberichtigung zurück. In der Sache aber hatte die Revision des FA keinen Erfolg. Der BFH gab seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung des Leerstands ausdrücklich auf. Dem Urteil ist zumindest andeutungsweise zu entnehmen, dass mit der Beauftragung eines Maklers mit der steuerpflichtigen Vermietung eine objektive Absicht der steuerpflichtigen Verwendung nicht hinreichend konkretisiert und belegt ist.

 

Hinweis

Die tatsächliche Verwendung oder – wenn ein Wirtschaftsgut noch nicht oder nicht mehr tatsächlich für Zwecke des Unternehmens verwendet wird – die beabsichtigte Verwendung bestimmt nach richtlinienkonformer Auslegung die Berechtigung, den Umfang des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 2 UStG) und ist auch Grundlage für eine Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG) in den Folgejahren.

Wird ein Gebäude zunächst steuerpflichtig vermietet und steht es dann leer: Der Leerstand darf nicht nach der späteren tatsächlichen Verwendung beurteilt werden. Entscheidend ist – genauso wie im Fall des Leistungsbezugs vor Ausführung von Umsätzen – die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht der späteren Verwendung. Dafür dürfte allerdings nicht genügen, dass der Steuerpflichtige vorträgt, er habe einen Makler mit der steuerpflichtigen Vermietung beauftragt.

Beachten Sie: Der BFH hat die bisherige Rechtsprechung zum Leerstand aufgegeben, weil sie mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 15 UStG nicht mehr vereinbar war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.4.2002, V R 58/00

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