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Umsatzsteuerliche Organschaft (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist. Umstritten ist, ob sich die Wirkungen der Organschaft nur auf juristische Personen beziehen können und ob die sich aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH ergebenden Über- und Unterordnungsvoraussetzungen für die Eingliederung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren lassen.

Wichtig

Der EuGH[1] hatte dazu entschieden, dass Art. 11 MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der alleine juristische Personen in ein solches einheitliches Unternehmen eingegliedert werden können. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Regelung zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet ist – dies muss jeweils das nationale Gericht prüfen. Darüber hinaus ergibt sich auch nicht das zwingende Über- und Unterordnungsverhältnis aus dem Gemeinschaftsrecht. Aber auch hier sind nationale Abweichungen möglich, wenn es der Verhinderung von missbräuchlichen Praktiken dient.

In der Folge des EuGH-Urteils haben sich beide Senate des BFH mit den Folgen für die nationale Anwendung auseinandersetzen müssen. Leider sind sie dabei nicht zu einheitlichen Ergebnissen gekommen. Die derzeitigen Erkenntnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Es bleibt weiterhin dabei, dass eine Eingliederung in ein anderes Unternehmen vorliegen muss. Die Einbeziehung nichtunternehmerischer Gebilde kann nicht erfolgen.[2]
  • Zumindest der V. Senat des BFH ist dabei geblieben, dass die bisher aus der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien zu...

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