Überblick

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Personengesellschafters an seine Personengesellschaft können im Leistungsaustausch erbracht werden. In diesem Fall erbringt der Gesellschafter als selbstständiger Unternehmer steuerbare und steuerpflichtige Leistungen an seine Gesellschaft und muss hierüber Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilen. Dies kommt auch in Betracht, wenn die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen von einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer Komplementär-GmbH, an eine Personengesellschaft, z. B. an eine GmbH & Co. KG, erbracht werden. Auch beim Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) können seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der Kapitalgesellschaft umsatzsteuerrechtlich als steuerbar zu beurteilen sein.

Andererseits können derartige Leistungen aber auch nichtselbstständig oder nicht steuerbar (außerhalb eines Leistungsaustauschs) erbracht werden. Die auf der BFH-Rechtsprechung beruhenden Verwaltungsregelungen zur Abgrenzung steuerbarer von nicht steuerbaren Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen lassen Raum für Gestaltungsmöglichkeiten. Ganz oder teilweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Gesellschaften haben ein Interesse daran, dass deren Geschäftsführer ihre Leistungen nicht im Leistungsaustausch erbringen. Andernfalls würden sie mit zusätzlicher Umsatzsteuer belastet, die ganz oder teilweise nicht als Vorsteuer abziehbar ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die grundlegenden Rechtsnormen sind die §§ 1, 2 UStG, die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung in Abschn. 1.6 und 2.2 UStAE zusammengefasst.

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