LfSt Niedersachsen, 14.3.2018, S 7177 - 37 - St 182

Die öffentlichen Schulen bieten den Eltern und den volljährigen Schülerinnen und Schülern an, Lernmittel gegen Zahlung eines Entgelts auszuleihen. Mit dieser Möglichkeit unterstützen die Schulen die Erziehungsberechtigten bei ihrer Verpflichtung gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) die Schüler für die Teilnahme am Unterricht zweckentsprechend auszustatten, insbesondere die Lernmittel zu beschaffen.

Mit der Zurverfügungstellung von Büchern aus einer planmäßigen Sammlung von Büchern erfüllen die öffentlichen Schulen (nämlich mit dem Lernmittelbestand der jeweiligen Schule) den Begriff der öffentlichen Bücherei nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG.

Die Umsätze aus der entgeltlichen Ausleihe sind (sofern steuerbar) von der Umsatzsteuer befreit.

Soweit ausgemusterte Lernmittel aus dem Bestand der Schulbücherei veräußert werden, sind diese Umsätze (soweit steuerbar) nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei.

Wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung der von öffentlichen Schulen vereinnahmten Kopiergelder siehe USt-Kartei ND § 2b UStG S 7107 Karte 1.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a

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