Leitsatz

Eine steuerfreie Heilbehandlung setzt voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG reicht es nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 14 UStG , Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), Diplom-Psychologe und als nicht ärztlicher Psychotherapeut selbstständig tätig, führte in den Jahren 1990 bis 1993 – neben der heilkundlichen Tätigkeit aufgrund ärztlicher Zuweisung von Patienten – psychologische Supervisionen für diverse Einrichtungen durch. Teilnehmer dieser Supervisionen waren Therapeuten dieser Einrichtungen. Die Leistungen rechnete er direkt mit den o.g. Verbänden ab. Neben diesen Gruppensupervisionen – z.B. alle Angehörigen einer Krankenhausstation – führte er auch Einzelsupervisionen durch, von der jeweilige Teilnehmer selbst bezahlten, die diese Rechnungen dann bei ihrem Arbeitgeber einreichten.

 

Entscheidung

Weil nach den Feststellungen des FG ein wesentliches Ziel der Supervisionsleistungen die Begleitung und Optimierung der therapeutischen Arbeit der Teilnehmer war, war deren Beurteilung als Heilbehandlung ausgeschlossen. Dass bei den Supervisionsleistungen, die auch für Heilbehandlungen eingesetzten Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen Prophylaxe dienen können, konnte daran nichts ändern.

 

Hinweis

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG sind nur "Heilbehandlungen" steuerbefreit. Es muss sich deshalb um Tätigkeiten handeln, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Maßgebend ist daher das Hauptziel einer ärztlichen oder arztähnlichen Leistung. Wird eine solche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung der Gesundheit ist, findet die Befreiung keine Anwendung. Dass die betreffende Leistung von einer Person erbracht wird, die die für Heilbehandlungen erforderlichen beruflichen Voraussetzungen erfüllt, und dass sie sich derselben Methoden bedient, reicht für das Vorliegen einer Heilbehandlung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die mit einem anderen Hauptzweck vorgenommene Tätigkeit zugleich auch zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen beitragen kann.

Die Supervision hat sich in vielen Bereichen etabliert und soll – unter Einbeziehung von Methoden der aus den Gebieten der Psychotherapie, der Gruppendynamik und der Soziologie – dem Ziel einer effizienteren Umsetzung der Berufsinhalte, der gleichzeitigen Entlastung von spezifischen Stressfaktoren durch die Förderung der fachlichen, sozialen und personalen Kompetenz dienen (vgl. Wikipedia, Stichw. "Supervision"). Supervisionen können zwar auch dazu führen, dass frühzeitig pathologische Entwicklungen bei den Teilnehmern erkannt und dann behandelt werden können. Ist Zweck der Supervisionsleistungen im eigentlichen Sinn aber eine ständige professionelle Begleitung im Sinn einer Steuerung, Korrektur und Überwachung der beruflichen Tätigkeit der Teilnehmer, sei es, dass sie im Interesse der jeweiligen Arbeitgeber und auf deren Kosten durchgeführt werden, sei es, dass sie Voraussetzung für die berufliche Tätigkeit als Therapeut sind, handelt es sich nicht um eine Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.6.2005, V R 1/02

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