Überblick

Der Beitrag zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2023 erläutert die einzelnen Angaben des Vordrucks USt 2 A zur Abgabe der Jahressteuererklärung 2023 sowie die Anlage anhand des chronologischen Ablaufs des Vordrucks. Der zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2023 verpflichtete Unternehmer kann sich damit einen kompakten Überblick über die notwendigen Angaben und die sich dahinter verbergenden Probleme verschaffen. Soweit sich aus der aktuellen Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder den Verwaltungsanweisungen Besonderheiten für 2023 ergeben, wird jeweils bei den entsprechenden Positionen darauf hingewiesen.

Im Kalenderjahr 2023 ergaben sich – im Vergleich zum Vorjahr – wieder mehr Änderungen in der Jahressteuererklärung. Insbesondere durch den seit dem 1.1.2023 neu eingefügten "Nullsteuersatz" im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen erfolgte eine umfassende Anpassung des Erklärungsformulars. Darüber hinaus ergab sich im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze aufgrund der erneuten Absenkung des Durchschnittssteuersatzes nach § 24 UStG Anpassungsbedarf. Durch die zum 1.1.2023 wirksam gewordene Streichung der Möglichkeit, in bestimmten Fällen die Durchschnittssatzbesteuerung[1] in Anspruch zu nehmen, ist die entsprechende Kennziffer für den pauschal ermittelten Vorsteuerabzug entfallen. Allerdings konnten auch nicht alle sich auf die Jahreserklärung auswirkenden Änderungen in den Erklärungsvordruck 2023 mit aufgenommen werden. Durch das Wachstumschancengesetz entfällt (ab 2024) im Regelfall die Verpflichtung für Kleinunternehmer, Jahressteuererklärungen abzugeben.

Die Jahressteuererklärung 2023 ist von der Struktur her entsprechend der Vorjahreserklärung aufgebaut, allerdings wurde der neue Nullsteuersatz in die Erklärung mit aufgenommen. Bei den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen gilt im Fall der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung der neue Durchschnittssteuersatz von 9,0 %. Die zum 1.10.2022 in Kraft getretene Absenkung des Steuersatzes bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie von Wärme über ein Wärmenetz – deren Laufzeit zum 31.3.2024 endet – führt nicht zu einer Änderung des Erklärungsvordrucks. Weiterhin ist eine neue Vergabe der jeweiligen Zeilennummern vorgenommen worden. Regelmäßig sind nur noch dort Zeilennummern vergeben worden, wo auch ein Eintrag möglich ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2023 ist § 18 Abs. 3 UStG. Allerdings sind für die die Umsatzsteuer betreffenden Fragen bei der Erstellung der Jahreserklärung 2023 alle Vorgaben des UStG anzuwenden, gleiches gilt für die Anweisungen der Finanzverwaltung (UStAE). Die nationalen gesetzlichen Vorgaben des UStG, der UStDV wie auch die unionsrechtlichen Vorgaben (MwStSystRL, MwStSystRL-DVO) beziehen sich auf den Rechtsstand 2023; soweit für die Zukunft Veränderungen zu erwarten sind, wird darauf hingewiesen.

[1] § 23 UStG sowie §§ 69 und 70 UStDV.

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