Die Anlage UN[1] zur Umsatzsteuererklärung ist von Unternehmern abzugeben, die im Ausland ansässig sind. In der Anlage hat der ausländische Unternehmer bestimmte, ergänzende Angaben zu machen. Ausländische Unternehmer[2] sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben. Für diese Unternehmer ist nach § 21 Abs. 1 AO i. V. m. der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustVO) ein bestimmtes Finanzamt in Deutschland zuständig.

Neben persönlichen Angaben, der Angabe des Bevollmächtigten[3] oder Empfangsbevollmächtigten[4], der Angabe der Kontoverbindung (mit IBAN und BIC) sowie (in der Zeile 16) der Frage, ob das Vorsteuervergütungsverfahren für 2023 beantragt wurde, werden die folgenden Punkte abgefragt:

  • Anrechenbare Beträge aus der Beförderungseinzelbesteuerung[5] in Zeile 17 der Anlage UN oder entrichtete Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 12 UStG in Zeile 18 der Anlage UN. Der Unternehmer muss dazu die Originalbelege über die Entrichtung der Beträge beifügen bzw. nachreichen. Die Summe ist in die Zeile 116 der Steuererklärung zu übertragen.
  • Separate Angabe der schon in der Erklärung enthaltenen Umsätze, deren Ort sich nach § 3c UStG (innergemeinschaftliche Fernverkäufe) in Deutschland befindet, in Zeile 20 der Anlage UN.
[1] Die Anlage UN ist von der Finanzverwaltung ebenfalls mit BMF, Schreiben v. 21.12.2022, BStBl 2022 I S. 1719 bekannt gegeben worden.
[2]

S. Ausländischer Unternehmer.

[5] § 18 Abs. 5b Satz 2 UStG, § 16 Abs. 5 i. V. m. § 10 Abs. 6 UStG.

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