In den Zeilen 1–18 sind die allgemeinen Angaben enthalten.

Anzugeben hat der Unternehmer Folgendes:

1. In den Zeilen 1 und 3 sind das zuständige Finanzamt, bei dem der Unternehmer zur Umsatzsteuer registriert ist, und die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.
 
Wichtig

Einheitliche Veranlagung zur USt für einen Unternehmer

Zu beachten ist die Unternehmenseinheit, ein Unternehmer hat immer nur ein Unternehmen. Selbst wenn ein Unternehmer unterschiedliche unternehmerische Aktivitäten an verschiedenen Orten unterhält, werden alle Umsätze in der einheitlichen Umsatzsteuererklärung angegeben; dies gilt grundsätzlich auch bei unterschiedlichen Einkunftsarten im Ertragsteuerrecht. Die verwendete Steuernummer muss nicht identisch mit der für ertragsteuerrechtliche Zwecke erteilten Steuernummer sein.

2. Handelt es sich um eine berichtigte Umsatzsteuererklärung, ist in der Zeile 6 das Kennzeichen "1" anzugeben. Eine berichtigte Umsatzsteuererklärung ist insbesondere dann abzugeben, wenn der Unternehmer später feststellt, dass Angaben in der Erklärung unvollständig oder falsch waren. In diesem Fall ist die gesamte Erklärung mit den korrekten Angaben an die Finanzbehörde zu übermitteln.
3.

In den Zeilen 8–15 sind die persönlichen Daten des Unternehmers anzugeben.

Unternehmer kann ein Einzelunternehmen, eine Personengemeinschaft[1] oder eine juristische Person sein. Umfasst die unternehmerische Betätigung mehrere verschiedene Bereiche, sind diese in der einheitlichen Umsatzsteuererklärung anzugeben. Die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse müssen nicht angegeben werden.

 
Praxis-Tipp

Besonderheiten bei Insolvenz

Auch bei einer Insolvenz bleibt die Unternehmereigenschaft bestehen. Besonderheiten bestehen aber durch die insolvenzrechtliche Aufspaltung in das vorinsolvenzrechtliche Vermögen, die Insolvenzmasse und (ggf.) das vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen.[2]

4. In der Zeile 16 muss der Unternehmer eine "1" eintragen, wenn es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt. Ausländische Unternehmer sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des UStG haben. Liegt die Eigenschaft "ausländischer Unternehmer" vor, muss der Unternehmer zusätzlich die Anlage UN abgeben.
5. In der Zeile 18 ist eine "1" anzugeben, wenn der Unternehmer für ausländische Unternehmer als Fiskalvertreter tätig ist. Ein Fiskalvertreter kann von ausländischen Unternehmern im Inland bestellt werden, wenn der ausländische Unternehmer im Inland weder Umsatzsteuer schuldet, noch einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, also ansonsten nur für melderechtliche Zwecke zu erfassen wäre. I. d. R. ist dies bei Durchfuhren von Gütern durch Deutschland oder bestimmten Fällen i. Z. m. Steuerlagern der Fall. Für alle seit dem 1.1.2020 ausgeführten Umsätze muss der Fiskalvertreter diese steuerfreien Umsätze der vertretenen Unternehmer in Voranmeldungen angeben. In der für die Tätigkeit als Fiskalvertreter – für alle von einem Fiskalvertreter vertretenen Unternehmer einheitlich – abzugebenden Jahressteuererklärung ist dieses Kennzeichen zu setzen und zusätzlich die Anlage FV abzugeben, in der die Daten und Umsätze der vertretenen Unternehmer anzugeben sind; die eigenen Umsätze des Fiskalvertreters sind in einer eigenen Jahressteuererklärung anzugeben.

In den Zeilen 19–21 sind Angaben zu machen, wenn die Unternehmereigenschaft nicht das gesamte Kalenderjahr bestanden hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die unternehmerische Tätigkeit in 2022 neu aufgenommen worden ist oder in 2022 endete.

 
Wichtig

Beginn der Unternehmertätigkeit mit Vorbereitungshandlungen

Die Unternehmereigenschaft beginnt nicht erst mit der erstmaligen Ausführung von Leistungen, auch schon Vorbereitungshandlungen werden im Rahmen des Unternehmens ausgeführt.[3] Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Umsätze eines Teiljahrs in einen Jahresumsatz (z. B. bei der Prüfung der Kleinunternehmereigenschaft) hochzurechnen sind.

In der Umsatzsteuererklärung sind noch weitere Angaben zu machen, die weniger mit der unternehmerischen Tätigkeit zu tun haben, sondern eher verfahrenstechnischer Natur sind bzw. die Veranlagung betreffen:

  1. In den Zeilen 22 und 23 wird das der Jahreserklärung zugrunde gelegte Besteuerungsverfahren abgefragt. Der Unternehmer muss angeben, ob er die Steuer nach vereinbarten Entgelten ("1"), nach vereinnahmten Entgelten ("2") oder – soweit verschiedene Unternehmensbereiche vorliegen sollten, für die unterschiedliche Besteuerungsverfahren gelten – sowohl nach vereinbarten als auch nach vereinnahmten Entgelten ("3") berechnet hat.

     
    Hinweis

    Frage nach dem Besteuerungsverfahren

    Nach früherer Auffassung war die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ("Ist-Besteuerung") erst nach Gestattung durch die Finanzverwaltung anzuwenden. Der BFH[4] hatte aber festgestellt, dass der Antrag auf die Ist-Besteuerung auch konkludent gestellt werden könne. Der Steuererklärung muss in diesen Fällen deutlich erkennbar zu entnehmen sein, da...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge