In den Zeilen 47–53 sind die Umsätze von Land- und Forstwirten anzugeben, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden. Die Land- und Forstwirte müssen folgende Angaben machen:

  1. In Zeile 48 sind die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an Abnehmer mit einer zutreffenden USt-IdNr. einzutragen, die in 2021 ausgeführt wurden.
  2. In den Zeilen 49–51 sind die in 2021 ausgeführten nicht mit einem Sondersteuersatz zu besteuernden Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen oder Getränken/alkoholischen Getränken zu erfassen. Der Steuersatz von 8,3 % ergibt sich aus dem Ausgangssteuersatz von 19 % und dem pauschalen Vorsteuerabzug[1] von 10,7 %.
  3. Umsätze zu anderen Steuersätzen sind in Zeile 52 anzugeben. Hier können nachträglich vereinnahmte Entgelte aus Umsätzen in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 oder Änderungen der Bemessungsgrundlage dazu eingetragen werden, die nicht mit einem Sondersteuersatz zu besteuern waren (Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen oder Getränken/alkoholischen Getränken). Dabei ergab sich rechnerisch für die Getränke/alkoholischen Getränke ein Steuersatz von 5,3 % (Ausgangssteuersatz von 16 %[2] abzüglich des pauschalen Vorsteuerabzugs von 10,7 %).
  4. In Zeile 53 sind die typischen land- und forstwirtschaftlichen Umsätze anzugeben, die den Sondersteuersätzen des § 24 Abs. 1 UStG (5,5 % bei forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, 10,7 % bei den übrigen landwirtschaftlichen Umsätzen) unterliegen. Hier kommt es zu keiner Steuerentstehung, da dem Unternehmer in gleicher Höhe ein pauschaler Vorsteuerabzugsanspruch gewährt wird. Diese Sondersteuersätze waren auch von der temporären Steuersatzabsenkung vom 1.7. – 31.12.2020 nicht betroffen gewesen.
 
Wichtig

Vereinfachungsregelung für geringfügige andere Umsätze

Grundsätzlich unterliegen nur die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze der Besteuerung nach § 24 UStG. In Fällen von geringer Bedeutung (z. B. Zukauf bei einem Hofladen), hat die Finanzverwaltung in Abschn. 24.6 UStAE Vereinfachungsregelungen aufgenommen.

Der Land- und Forstwirt muss die Durchschnittsatzbesteuerung nicht anwenden, er kann dem für ihn zuständigen Finanzamt bis spätestens zum 10. Tag eines Kalenderjahrs mitteilen, dass er die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwenden möchte. In diesem Fall berechnet er die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes und hat einen Vorsteuerabzug entsprechend der von ihm bezogenen Leistungen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens 5 Jahre – erst nach Ablauf dieser Frist kann er wieder in die Durchschnittssatzbesteuerung zurückkehren.

 
Wichtig

Ab 2022 nur noch eingeschränkte Anwendbarkeit der Sonderregelung

Da nach Auffassung der EU-Kommission die Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte eine (unzulässige) Subvention darstellen kann, ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG ab dem 1.1.2022 nur noch zulässig, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der Gesamtumsatz (i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG) nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat. Soweit Unternehmer aus diesem Grund aus der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ausscheiden, muss darauf geachtet werden, dass sich dann ab 2022 ggf. zugunsten der Land- und Forstwirte eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ergeben kann.

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