In Zeile 45 sind Umsätze zu anderen Steuersätzen anzugeben. Diese Zeile wird auch noch für die Umsatzsteuererklärung 2021 eine besondere Bedeutung haben. Bedingt durch die temporäre Steuersatzabsenkung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz galten in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 als Regelsteuersatz 16 %[1] und als ermäßigter Steuersatz 5 %[2]. Obwohl für die in 2021 ausgeführten Umsätze die Absenkung des Steuersatzes damit keine unmittelbare Wirkung mehr entfaltet, werden trotzdem noch verschiedene Folgen aus der temporären Steuersatzabsenkung in 2021 zu berücksichtigen sein. Besteuert ein Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung), sind sicher noch in 2021 vereinnahmte Entgelte aus Leistungen zu erfassen, die bis zum 31.12.2020 ausgeführt wurden. Aber auch Unternehmer, die der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten unterliegen (Soll-Besteuerung), werden noch Sachverhalte zu erklären haben, die den abgesenkten Steuersätzen zuzuordnen sind. So kann es in 2021 zu Änderungen der Bemessungsgrundlage für die bis zum 31.12.2020 ausgeführten Umsätze kommen (Umtausch, Rückgängigmachung von Umsätzen, Skontoabzug, Uneinbringlichkeit von Forderungen); zur Berücksichtigung von in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 zugeflossenen Anzahlungen vgl. Zeile 58.

 
Praxis-Tipp

Abgrenzung der Umsätze dringend beachten

Ob ein Umsatz dem Regelsteuersatz von 19 % oder dem abgesenkten Regelsteuersatz von 16 % unterliegt[3], ist nicht davon abhängig, welches Besteuerungsverfahren der Unternehmer anwendet (Soll- oder Ist-Besteuerung), wann er die Rechnung ausstellt oder wann er die Zahlung erhält. Ausschließliches Kriterium für die zutreffende Bestimmung des maßgeblichen Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Ausführung des jeweiligen Umsatzes.[4]

[3] Dies gilt entsprechend auch für die ermäßigten Steuersätze von 7 % bzw. 5 %.

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