Führt der Unternehmer Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer aus, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung – unter Berücksichtigung einer unionseinheitlichen Umsatzschwelle von 10.000 EUR – nach § 3a Abs. 5 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist.

Seit dem 1.7.2021 sind auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 und Abs. 4 UStG mit dieser Regelung zusammengefasst, bei denen der liefernde Unternehmer den Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer zu den in § 3c Abs. 1 UStG genannten Personen (i. d. R. Abnehmer ohne USt-IdNr.) gehört. Dabei ist eine unionseinheitliche Bagatellgrenze i. H. v. 10.000 EUR (Summe für alle Leistungen an Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten) zu beachten.[1] Soweit im vorangegangenen Kalenderjahr und bisher im laufenden Kalenderjahr diese Grenze nicht überschritten wurde, hat der leistende Unternehmer die Umsätze nach § 3a Abs. 1 UStG bzw. die Lieferungen ab dem 1.7.2021 nach § 3 Abs. 6 UStG in seinem Heimatstaat der Besteuerung unterwerfen. Er kann aber auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.[2]

 
Achtung

Bagatellregelung einheitlich zu berechnen

Die Umsatzschwelle ist für die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (ab dem 1.7.2021) und die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie die auf elektronischem Weg ausgeführten sonstigen Leistungen einheitlich zu prüfen. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr oder erstmalig im laufenden Kalenderjahr die Umsatzschwelle überschritten, sind die Umsätze in den jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaaten der Besteuerung zu unterwerfen. Der leistende Unternehmer muss dann mit dem jeweiligen Steuersatz des Bestimmungslands kalkulieren. Die Besteuerung kann dann individuell über eine Veranlagung im Bestimmungsmitgliedstaat, aber auch seit dem 1.7.2021 einheitlich über die One-Stop-Shop-Regelung des § 18j UStG erfolgen.[3]

  1. In Zeile 111 sind die Umsätze (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen sowie ab dem 1.7.2021 auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe) an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten zu erfassen, die aufgrund der Umsatzschwelle (Bagatellregelung) nicht in den anderen Mitgliedstaaten zu besteuern sind.[4] Die Leistungen sind dann in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig und in den allgemeinen Umsätzen (Zeile 38 oder 41) mit enthalten, soweit bei dem leistenden Unternehmer nicht die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt. Die Angabe dient lediglich der nachrichtlichen Information der Finanzverwaltung.
  2. Hat der Unternehmer die Umsatzschwelle überschritten, sind die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar (aber in dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers steuerbar und steuerpflichtig und von dem leistenden Unternehmer dort der Besteuerung zu unterwerfen) und können dort individuell in einer Veranlagung erfasst werden oder im Rahmen der One-Stop-Shop-Regelung[5] versteuert werden. Der in Deutschland nicht steuerbare Umsatz ist in der Zeile 112 einzutragen.
[3] Für die Dienstleistungen bis zum 30.6.2021 über die Mini-One-Stop-Shop-Regelung des § 18h UStG.
[4] § 3a Abs. 1 UStG für die sonstigen Leistungen, § 3 Abs. 6 UStG bei den Lieferungen.
[5] Bis 30.6.2021 über die Mini-One-Stop-Shop-Regelung.

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