Liefert ein Unternehmer Gegenstände an nicht mit einer USt-IdNr. auftretende Abnehmer (Nichtunternehmer oder besondere Unternehmer, die die Erwerbsschwelle nicht überschreiten), verlagert sich der Ort der Lieferung unter den weiteren Voraussetzungen des § 3c UStG a. F. bis zum 30.6.2021 in den Bestimmungsstaat (Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet), wenn der Lieferer im Bestimmungsmitgliedstaat die maßgebliche landesspezifische Lieferschwelle überschreitet. Der liefernde Unternehmer muss sich dann in diesem anderen Mitgliedstaat für diese Lieferungen umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen.

 
Wichtig

Überschreiten der Lieferschwelle als Voraussetzung für § 3c UStG (bis 30.6.2021)

Die Verlagerung des Orts der Lieferung ist bei den Lieferungen bis zum 30.6.2021 davon abhängig gewesen, dass der leistende Unternehmer den Gegenstand befördert oder versendet. Außerdem musste der Unternehmer die Lieferschwelle des Bestimmungslands übersteigen.[2] Überschritt der liefernde Unternehmer die Lieferschwelle nicht, konnte er auf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung verzichten.[3]

Die Regelung ist nur für Lieferungen anzuwenden, die bis zum 30.6.2021 ausgeführt wurden. Für Lieferungen ab dem 1.7.2021 ist aufgrund des unionsrechtlichen Digitalpakets die Besteuerung dieser Umsätze nach der Neufassung des § 3c UStG vorzunehmen. Diese Umsätze sind in den Zeilen 111 und 112 zu erklären.

  1. In Zeile 107 sind die Umsätze vom 1.1. – 30.6.2021 an die Abnehmergruppen des § 3c Abs. 2 UStG zu erfassen, bei denen sich der Ort der Lieferung nicht in den anderen Mitgliedstaat verlagert, weil der leistende Unternehmer die Lieferschwelle in dem anderen Mitgliedstaat nicht überschritten hat (und auch nicht auf die Anwendung der Regelung verzichtet hat). Die Lieferung ist dann in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig und auch in den allgemeinen Umsätzen (Zeile 38 oder 41) mit enthalten, es sei denn, der leistende Unternehmer ist Kleinunternehmer. Die Angabe dient lediglich der nachrichtlichen Information der Finanzverwaltung.
  2. Hat der Unternehmer die Lieferschwelle bei den Umsätzen in der Zeit vom 1.1. – 30.6.2021 in dem anderen Mitgliedstaat überschritten, ist der Umsatz in diesem Land als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz der dortigen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Dieser in Deutschland nicht steuerbare Umsatz ist in der Zeile 108 einzutragen.
 
Wichtig

Versandhandelsregelung zum 1.7.2021 durch Fernverkaufsregelung abgelöst

Durch das Jahressteuergesetz 2020 ist die Versandhandelsregelung ab 1.7.2021 aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben geändert worden. Als sog. innergemeinschaftliche Fernverkäufe verlagert sich der Ort der Lieferung im Regelfall seit dem 1.7.2021 weiterhin in den Bestimmungsmitgliedstaat, allerdings ist die länderspezifische Lieferschwelle aufgehoben worden. An diese Stelle ist eine gemeinsame (einheitliche) Bagatellgrenze von 10.000 EUR getreten (sog. "Umsatzschwelle"), die zusammen mit den elektronisch ausgeführten Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG gilt. Allerdings können sich die liefernden Unternehmer für diese Umsätze über eine ausgeweitete "One-Stop-Shop-Regelung" (OSS)[4] jeweils in ihrem Heimatstaat besteuern lassen, sodass die zwingende Erfassung für diese Umsätze in den anderen Mitgliedstaaten entfällt.

[1]
[2] Die Lieferschwelle betrug in den einzelnen Mitgliedstaaten entweder 35.000 EUR oder 100.000 EUR (teilweise in Landeswährung).
[3] § 3c Abs. 4 UStG a. F. Der Verzicht band den Unternehmer für 2 Jahre.

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