Führt der Unternehmer Leistungen aus, die nach § 4 Nr. 8–28 UStG steuerfrei sind, ist er vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Allerdings kann in Einzelfällen ein Verzicht auf die Steuerbefreiung in Betracht kommen. Die den Vorsteuerabzug ausschließenden steuerfreien Umsätze sind zu unterteilen in die zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG gehörenden Umsätze und die nicht zum Gesamtumsatz gehörenden Umsätze.

  1. In den Zeilen 73 und 74 sind die steuerfreien Umsätze anzugeben, die nicht zum Gesamtumsatz gehören. Dies sind neben der separat in Zeile 73 anzugebenden Vermietung und Verpachtung von Grundstücken[1] insbesondere die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit sowie Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und Finanzdienstleistungen, soweit es Hilfsumsätze sind (Zeile 74).
  2. In der Zeile 77 sind die steuerfreien Umsätze, die zum Gesamtumsatz gehören, mit aufzunehmen. Insbesondere sind dies Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn sie nicht Hilfsgeschäfte sind.

     
    Wichtig

    Ab 2020 neue Steuerbefreiungsmöglichkeit für Kostengemeinschaften

    Zum 1.1.2020 wird in § 4 Nr. 29 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität zur Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH[2] zu den sog. Kostengemeinschaften eine neue Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen. Bisher war in Deutschland nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG nur ermöglicht worden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Zusammenschlüsse von Ärzten oder Krankenhäusern den Gesellschaftern gegenüber steuerbefreite Leistungen ausführen konnten. Dies wird jetzt auf weitere dem Gemeinwohl dienende Leistungen ausgeweitet.

[2] EuGH, Urteil v. 21.9.2017, C-616/15 (Kommission/Deutschland), DStRE 2017 S. 1271.

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