1. Wechselt der Unternehmer die Besteuerungsform, kann sich bei schon besteuerten Anzahlungen entweder eine Nachsteuer oder eine Anrechnung einer schon abgeführten USt ergeben. Insbesondere betrifft dies den Wechsel zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerbesteuerung oder der Regelbesteuerung und der Durchschnittssatzbesteuerung (oder umgekehrt) – Zeile 55–57.
  2. Eine Nachsteuer (Zeile 58) auf versteuerte Anzahlungen wegen Steuersatzänderung fällt nur an, wenn die Anzahlungen vor einer Steuersatzänderung, z. B. ab 2007 von 16 % auf 19 %, besteuert wurden, die Leistung aber erst in 2019 ausgeführt wurde, sodass der höhere Steuersatz dafür maßgeblich ist. Eine Nachsteuer kann sich aber auch dann ergeben, wenn eine Änderung beim Steuersatz zwischen Vereinnahmung einer Anzahlung und Ausführung der Leistung eingetreten ist.

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