In Zeile 45 sind Umsätze zu anderen Steuersätzen anzugeben. Diese Zeile hat für die Umsatzsteuererklärung 2019 kaum eine Relevanz mehr, da es sich regelmäßig um Umsätze handeln müsste, die vor dem 1.1.2007[1] ausgeführt worden sind.
Nachträgliche Vereinnahmung bei Insolvenzverfahren
Eine Angabe in Zeile 45 kann sich ergeben, wenn der Unternehmer aus in 2019 abgeschlossenen Insolvenzverfahren noch Beträge aus Umsätzen vereinnahmt, die vor dem 1.1.2007 ausgeführt waren und dem (damaligen) Regelsteuersatz von 16 % unterlagen. Bei nachträglicher Vereinnahmung von Beträgen aus Umsätzen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Vorjahren als uneinbringlich ausgebucht worden waren, kommt es immer auf die Steuerverhältnisse zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes an.
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