Hat der Unternehmer eine Leistung seinem Unternehmen zugeordnet und hat er den Vorsteuerabzugsanspruch entsprechend der in diesem Zeitpunkt maßgebenden Verhältnisse beurteilt, kann sich eine Vorsteuerberichtigung ergeben, wenn die bezogene Leistung in einem anderen Verhältnis für vorsteuerabzugsberechtigende und nicht vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsleistungen verwendet wird. Diese Vorsteuerberichtigungsbeträge sind im Teil K der Umsatzsteuererklärung anzugeben. Bei den Voraussetzungen und Anwendungsgrundsätzen zu § 15a UStG haben sich in 2019 keine relevanten Veränderungen ergeben.

 
Wichtig

Verschiedene Anwendungsfälle für die Vorsteuerberichtigung

Eine Vorsteuerberichtigung ist nicht nur für Gegenstände des Anlagevermögens ("Gegenstände, die nicht nur einmalig für Ausgangsleistungen verwendet werden") möglich, sondern auch für Umlaufvermögen oder bei (größeren) Instandsetzungsmaßnahmen an Gegenständen oder Immobilien.

Derzeit ist darüber hinaus ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH[1] anhängig, ob eine Nichtnutzung eines Gegenstands nach einer vorsteuerabzugsberechtigenden Verwendungsabsicht zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen kann.

Die Umsatzsteuererklärung ermöglicht keine inhaltliche Ermittlung des Vorsteuerberichtigungsbetrags, sondern fragt lediglich in den Zeilen 133-145 einzelne Berichtigungsmöglichkeiten ab. Die sich daraus ergebenden Berichtigungsbeträge sind dann in den Zeilen 147-149 in einer Summe einzutragen. Im Regelfall bietet es sich an, bei umfassenden Berichtigungsfällen in einer separat zu übermittelnden Anlage die Berechnungsgrundlagen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen; in diesem Fall ist in der Zeile 27 das Kennzeichen "1" anzugeben.

 
Wichtig

Mindestbetrag Voraussetzung für Vorsteuerberichtigung

Eine Vorsteuerberichtigung kann aber nur für Eingangsleistungen infrage kommen, für die mehr als 1.000 EUR[2] USt entstanden waren. Ob diese USt als Vorsteuer ganz, teilweise oder gar nicht abzugsfähig war, ist dagegen nicht entscheidend. Dabei ist auf die ertragsteuerrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen. Nebenkosten sind entsprechend zu berücksichtigen.

Die Vorsteuerberichtigungsmöglichkeiten des § 15a UStG sind in 3 Zeilen der Umsatzsteuererklärung anzugeben:

1. In Zeile 147 sind Vorsteuerberichtigungsbeträge einzutragen, die Grundstücke und Gebäude betreffen, die nicht nur einmalig für Ausgangsleistungen verwendet werden sollen. Hier gilt ein Berichtigungszeitraum von 10 Jahren. Es kommt insbesondere eine Verwendungsänderung innerhalb des Berichtigungszeitraums (z. B. Wechsel zwischen steuerfreier und steuerpflichtiger Vermietung) aber auch eine Veräußerung des Objekts in Betracht. Darüber hinaus führen auch größere Instandsetzungen oder Modernisierungen an Gebäuden zu einem Berichtigungsobjekt nach § 15a Abs. 3 UStG, das bei einer Verwendungsänderung hier zu berichtigen ist.
 
Praxis-Tipp

Bei Grundstücksveräußerungen ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen zu prüfen

Bei einer Grundstücksveräußerung muss geprüft werden, ob eine Geschäftsveräußerung[3] im Ganzen[4] vorliegt. Liegt sie vor, ist die Veräußerung nicht steuerbar. Eine Vorsteuerberichtigung bei dem Verkäufer scheidet aus, der Leistungsempfänger tritt aber in die Rechtsposition des Veräußerers ein. Der Erwerber muss die Vorsteuerberichtigungszeiträume des Rechtsvorgängers unverändert fortsetzen.[5] Bei der Veräußerung von Vermietungsobjekten liegt i. d. R. eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor. Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BFH[6] eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch nur für einzelne Gebäudeteile vorliegen kann, wenn der Erwerber in abgrenzbaren Gebäudeteilen die Geschäftstätigkeit des Veräußerers fortführt (z. B. Vermietung) und in anderen Gebäudeteilen eine andere Art unternehmerischer Nutzung aufnimmt (z. B. unternehmerische Eigennutzung).

2. In Zeile 148 sind die Vorsteuerberichtigungsbeträge für die beweglichen Wirtschaftsgüter sowie für sonstige Leistungen, die nicht nur einmalig für Ausgangsleistungen verwendet werden, anzugeben. Hier liegt regelmäßig ein 5-jähriger Berichtigungszeitraum[7] vor. Aber auch größere Instandsetzungsmaßnahmen nach § 15a Abs. 3 UStG sind in dieser Zeile anzugeben, soweit es sich um Maßnahmen mit einem Berichtigungszeitraum von regelmäßig 5 Jahren handelt  (z. B. bei Reparaturmaßnahmen an beweglichen körperlichen Gegenständen).
3. Vorsteuerberichtigungsbeträge im Zusammenhang mit nur einmalig für Ausgangsleistungen zu verwendenden Leistungsbezügen sind in der Zeile 149 zu erfassen. Bei solchen, nur einmalig für Ausgangsleistungen zu verwendenden Leistungen besteht kein gesetzlicher Berichtigungszeitraum. Ändern sich die Verhältnisse, ist der gesamte Berichtigungsbetrag unabhängig vom Zeitraum zwischen Leistungsbezug und Ausgangsleistung zu korrigieren.
 
Wichtig

Zuordnung zum Unternehmen ist Voraussetzung für eine Vorsteuerberichtigung

Hat der Unternehmer eine Leistung bezogen, die er dem Unternehmen nicht zuordnen ...

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