BMF, 22.7.2014, IV D 3 - S 7168/08/10005

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846 , der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1.7.2014, IV D 2 – S 7124/07/10002 :001 (2014/0576997), BStBl 2014 I S. … , geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Im Abkürzungsverzeichnis werden die Angaben „RFH = Reichsfinanzhof” und „RStBl = Reichssteuerblatt” gestrichen.
  2. In Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(BFH-Urteil vom 9.12.1971, V R 84/71, BStBl 1972 II S. 203)”.

  3. Abschnitt 4.12.1 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel ebenfalls nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das Büromobiliar.”

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12

 

Fundstellen

BStBl I, 2014, 1113

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