BMF, 23.12.1992, IV A 3 - S 7143 - 2/92

Nach den §§ 4 Nr. 1 Buchst. b und 6 a Abs. 1 UStG ist die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs § 1 b Abs. 2 und 3 UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Vorausetzung hierfür ist, daß das neue Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Dies muß vom Unternehmer nachgewiesen werden § 6 a Abs. 3 UStG). Der Nachweis ist nach § 17 a Abs. 1 UStDV in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1982) durch Belege zu führen, aus denen sich die Versendung oder die Beförderung des neuen Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu für Lieferungen zulassungspflichtiger neuer motorbetriebener Landfahrzeuge § 1 b Abs. 2 Nr. 1 UStG) folgendes:

Erfolgt die Lieferung des neuen Fahrzeugs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, so ist der Nachweis der Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet in der Regel nach § 17 a Abs. 2 bis 4 UStDV zu führen.

Wird ein neues Fahrzeug an einen anderen Abnehmer geliefert, reicht dieser Nachweis zur Vermeidung eines unversteuerten Letztverbrauchs nicht aus. Der Nachweis der Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist aber als erbracht anzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Straßenverkehr amtlich zugelassen worden ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Nachweis der Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs in das üprige Gemeinschaftsgebiet in einer anderen gleichermaßen eindeutigen und leicht nachprüfbaren Weise, z. B. durch den Nachweis der Erwerbsbesteuerung, erfolgt.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die USt-Kartei aufgenommen.

 

Normenkette

UStG § 4

UStG § 6a

 

Fundstellen

BStBl I, 1993, 46

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