Zu den Bauleistungen gehören insbesondere auch:

  • der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, von Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen;
  • der Einbau von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind und der gelieferte Gegenstand nicht ohne größeren Aufwand mit dem Bauwerk verbunden oder vom Bauwerk getrennt werden kann, z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen;
  • Werklieferungen großer Maschinenanlagen, die zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen;
  • Werklieferungen von Gegenständen, die aufwendig in oder an einem Bauwerk installiert werden müssen;
  • Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks;
  • EDV- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, in das sie eingebaut werden. Die Lieferung von Endgeräten allein ist dagegen keine Bauleistung;
  • die Dachbegrünung eines Bauwerks;
  • der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen (die Hausanschlussarbeiten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen vom Netz des Versorgungsunternehmens zum Hausanschluss), wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt;
  • künstlerische Leistungen an Bauwerken, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der Künstler auch die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet. Stellt der Künstler lediglich Ideen oder Planungen zur Verfügung oder überwacht er die Ausführung des von einem Dritten geschuldeten Werks durch einen Unternehmer, liegt keine Bauleistung vor;
  • ein Reinigungsvorgang, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird. Dies gilt z. B. für eine Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird;
  • Werklieferungen von Fotovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z. B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen).

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